Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Lokalen für stete Lufterneuerung zu jeder Jahreszeit gesorgt 
und durch Aufstellung von Chlorkalk in den Zimmern und an- 
stoßenden Gängen für Zerstörung lästiger und ungesunder Gase 
gewirkt werden. — Ueberfüllung der Lokale, insbesondere 
der Schlaflokale, muß vermieden, dann die Separirung der 
Schwangeren von den Wöchnerinnen und der kranken Schwangeren 
von den Gesunden sorgfältig beachtet werden. 
8. 4. 
Gilt es auch als allgemeine Norm, Schwangeren im letzten 
Monate ihrer Schwangerschaft den Eintritt in eine Gebär- 
anstalt nicht zu versagen, so muß doch zur Wahrung der im 
8. 3. erwähnten Rücksichten der Eintrittstermin möglichst und 
wo es immer thunlich auf wenige Tage vor der Niederkunft 
hinausgeschoben werden. Dieses 'ist insbesondere unerläßlich, 
wenn das Kindbettfieber sich eingestellt hat. Wird in solchem 
Falle die Beschränkung der Aufnahme in weiterem Maaße ge- 
boten, so dürfen zunächst zahlende Schwangere in die Privat- 
zimmer nicht mehr ausgenommen werden. Eine weitere Be- 
schränkung oder Sistirung der Aufnahme Schwangerer ist von 
der vorgesetzten Sanitätsbehörde nöthigen Falles zu verfügen, 
dabei aber gleichzeitig die entsprechende Fürsorge für anderweite 
Unterbringung insbesondere armer Schwangerer in geeigneten, 
keinen Falles mit Utensilien aus den inficirten Lokalen auszu- 
stattenden Räumlichkeiten zu veranlassen. 
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Bewegung im Freien und angemessene Beschäftigung ist 
den Schwangeren zu gebieten; niemals aber dürfen dieselben 
zu Dienstleistungen in den Räumlichkeiten der Wöchnerinnen, 
bei kranken Wöchnerinnen oder deren Kindern, oder mit der 
Wäsche 2c. Solcher verwendet werden. Der Verkehr der ge- 
sunden Schwangeren mit Kranken und mit Wöchnerinnen muß 
sorgfältigst ferne gehalten werden. 
8. 6. 
Um die als disponirende Schädlichkeit erscheinende Ge- 
müthsbewegung möglichst ferne zu halten, muß das Bekannt- 
werden der in einer Gebäranstalt vorkommenden Erkrankungen 
und Todesfälle sorgfältig vermieden werden. 
S. 7. 
Besondere Vorsicht ist auf die allenfalls nöthigen oder 
behufs des klinischen Unterrichtes vorkommenden Untersuchungen
	        
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