Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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jene Grundsätze verwiesen worden, welche in Ansehung der 
Brechruhr-Epidemie durch die Verfügungen vom 10. Septem- 
ber 1836 und 5. Juli 1848 vorgezeichnet wurden. Hiedurch 
und durch die weiter erfolgten ergänzenden Vorschriften sind 
die materiellen Normen, welche bei dieser Krankheit in An- 
wendung zu kommen haben, gegeben. 
Um nun überwachen zu können, daß diese Normen allent- 
halben genauen Vollzug finden, und zugleich um das Materiale 
in solcher Weise zu sammeln, wie es für weitere wissenschaft- 
liche Forschungen über diese Krankheit zweckdienlich ist, erscheint 
es indeß nothwendig, daß auch Gleichmäßigkeit im Verfahren 
und in der Art des Vollzuges der ergangenen Anordnungen 
und der darüber vorzulegenden Ausweise stattfinde. Für die 
Sicherung dieses Zieles in Bezug auf die Thätigkeit der Aerzte 
in den Besuchs-Anstalten und auf deren Rapporte ist durch 
den Erlaß vom 11. v. Mts. und durch die am 17. August l. Is. 
veröffentlichte Instruktion Sorge getragen worden. In weiterer 
Verfolgung der bezeichneten Absicht sieht sich nun aber das 
unterfertigte Staatsministerium veranlaßt, folgende Verfügungen 
zu treffen: 
1) Nach der allerhöchsten Verordnung vom 17. Dezember 1825 
haben zunächst die Kreisregierungen die Anordnungen wegen 
ausbrechender Epidemieen zu treffen und deren genauen Vollzug 
zu sichern. Die allgemeinen Normen sind den Kreisregierungen 
hiefür gegeben, ihnen obliegt nun dieselben in der den obwal- 
tenden Verhältnissen entsprechendsten Weise durchzuführen. Hier- 
nach ist ungenügend, daß, wie es mehrfach geschehen, die ein- 
kommenden Anzeigen über vorgekommene verdächtige Erkran- 
kungsfälle dem unterfertigten Staatsministerium einfach mit dem 
Bemerken zur weiteren Entschließung vorgelegt werden, daß 
die erlassenen allgemeinen Anordnungen vollzogen oder zum 
Vollzuge vorbereitet seien, — und haben vielmehr die Regie- 
rungen auf solche Anzeigen sofort in eigener Zuständigkeit zu 
verfügen, was den ergangenen Vorschriften und den obwalten- 
den Verhältnissen entspricht. 
2) Was die formelle Behandlung solcher Anzeigen 2c. bei 
den Kreisregierungen betrifft, so ist zwar durch Ausschreiben 
vom 14. August l. Is. Nr. 19597 auf die Zweckmäßigkeit der 
Constituirung berathender Comitéen aufmerksam gemacht worden. 
Dabei kann indeß nicht entgehen, daß es vielfach verzögernd
	        
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