Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Nr. 12,280. S. 147. 
Justiz-Ministerial-Entschließung vom 19. September 1854, die Vor- 
kehrungen in den Frohnvesten beim Ausbruche der epidemischen 
Brechruhr betr. 
Staatsministerium der Instiz. 
Die bestehende Gefahr, daß die epidemische Brechruhr in 
den Regierungs-Bezirken diesseits des Rheines an Ausdehnung 
zunehme, veranlaßt das Staatsministerium der Justiz im Ein- 
verständnisse mit den Staatsministerien des Innern und der 
Finanzen zu folgenden allgemeinen, die Vorkehrungen in den 
Frohnvesten betreffenden Anordnungen: 
1) Die Vorstände sämmtlicher Gerichte, bei welchen sich 
Frohnvesten befinden, haben ungesäumt mit der Verwaltung 
eines am Orte befindlichen Spitales Verträge abzuschließen, 
damit die an der epidemischen Brechruhr erkrankenden Gefangenen 
in das Spital ausgenommen und darin verpflegt werden. Beim 
Abschlusse dieser Verträge ist auf der thunlichsten Ueber- 
wachung der Gefangenen zu bestehen. Die abgeschlossenen Ver- 
träge sind den betreffenden kgl. Regierungen Kammern der 
Finanzen zur Genehmigung vorzulegen. 
2) Die Gerichts-Vorstände in denjenigen Orten, in welchen 
ein Abschluß derartiger Verträge nicht ermöglichet wird, haben 
unter Zuziehung der kgl. Gerichtsärzte und im etwaigen Ein- 
vernehmen der Polizei-Behörde für die Herrichtung einer zur 
Behandlung und Verpflegung der erkrankenden Gefangenen, soweit 
thunlich innerhalb der Frohnveste, geeigneten Lokalität Sorge 
zu tragen. 
3) Nach dem Ausbruche der epidemischen Brechruhr wird 
den Gerichts-Vorständen gestattet, entsprechend den Vorschlägen 
der kgl. Gerichts-Aerzte, für geeignete Bekleidung der Ge- 
fangenen und Beheizung der Gefängnisse Sorge zu tragen und 
denselben diejenige Verköstigung verabreichen zu lassen, welche 
von dem k. Gerichtsarzte angeordnet wird. 
4) Sollte nach dem Gutachten des k. Gerichts-Arztes die 
Fortsetzung einzelner Schärfungsarten der Gefängniß-Strafe 
als gefahrbringend bezeichnet sein, so ist von Anwendung dieser 
Schärfungsarten Umgang zu nehmen, es ist jedoch die Zeit 
der Haft gerade so in Anrechnung zu bringen als wenn die 
Schärfungsart vollzogen worden wäre. 
5) Die Zusammenstellungen der durch vorgehende Anord-
	        
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