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Nr. 12,280. S. 147.
Justiz-Ministerial-Entschließung vom 19. September 1854, die Vor-
kehrungen in den Frohnvesten beim Ausbruche der epidemischen
Brechruhr betr.
Staatsministerium der Instiz.
Die bestehende Gefahr, daß die epidemische Brechruhr in
den Regierungs-Bezirken diesseits des Rheines an Ausdehnung
zunehme, veranlaßt das Staatsministerium der Justiz im Ein-
verständnisse mit den Staatsministerien des Innern und der
Finanzen zu folgenden allgemeinen, die Vorkehrungen in den
Frohnvesten betreffenden Anordnungen:
1) Die Vorstände sämmtlicher Gerichte, bei welchen sich
Frohnvesten befinden, haben ungesäumt mit der Verwaltung
eines am Orte befindlichen Spitales Verträge abzuschließen,
damit die an der epidemischen Brechruhr erkrankenden Gefangenen
in das Spital ausgenommen und darin verpflegt werden. Beim
Abschlusse dieser Verträge ist auf der thunlichsten Ueber-
wachung der Gefangenen zu bestehen. Die abgeschlossenen Ver-
träge sind den betreffenden kgl. Regierungen Kammern der
Finanzen zur Genehmigung vorzulegen.
2) Die Gerichts-Vorstände in denjenigen Orten, in welchen
ein Abschluß derartiger Verträge nicht ermöglichet wird, haben
unter Zuziehung der kgl. Gerichtsärzte und im etwaigen Ein-
vernehmen der Polizei-Behörde für die Herrichtung einer zur
Behandlung und Verpflegung der erkrankenden Gefangenen, soweit
thunlich innerhalb der Frohnveste, geeigneten Lokalität Sorge
zu tragen.
3) Nach dem Ausbruche der epidemischen Brechruhr wird
den Gerichts-Vorständen gestattet, entsprechend den Vorschlägen
der kgl. Gerichts-Aerzte, für geeignete Bekleidung der Ge-
fangenen und Beheizung der Gefängnisse Sorge zu tragen und
denselben diejenige Verköstigung verabreichen zu lassen, welche
von dem k. Gerichtsarzte angeordnet wird.
4) Sollte nach dem Gutachten des k. Gerichts-Arztes die
Fortsetzung einzelner Schärfungsarten der Gefängniß-Strafe
als gefahrbringend bezeichnet sein, so ist von Anwendung dieser
Schärfungsarten Umgang zu nehmen, es ist jedoch die Zeit
der Haft gerade so in Anrechnung zu bringen als wenn die
Schärfungsart vollzogen worden wäre.
5) Die Zusammenstellungen der durch vorgehende Anord-