Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Nr. 15,394. S. 160. 
Ministerial-Entschließung vom 21. Juli 1856, die Beseitigung von 
Gesundheits-Schädlichkeiten betr. 
Staatsministerium des Innern. 
Mit der im Abdruck anliegenden Entschließung vom Heutigen 
sind der k. Regierung von Oberbayern vorläufig zum Vollzuge 
in der Haupt= und Residenzstadt München diejenigen Normen 
zugeschlossen worden, welche in Folge der Forschungen und 
Erfahrungen über die Cholera zunächst bezüglich der Anlage 
von Abtritten, Dung= und Versitz-Gruben, dann der Räumung 
der Aborte als nothwendig und angemessen erkannt wurden. 
Wenn auch bei der Feststellung dieser Normen zunächst die 
Verhältnisse der Stadt München in das Auge gefaßt wurden, 
so sind doch Dieselben mehrfach auch zur sofortigen Anwendung 
und Ausführung an anderen Orten, insbesondere in den größeren 
Städten wohlgeeignet. Dieses ist insbesondere der Fall bezüg- 
lich der Normen über Anlage und Einrichtung der Abtritte, 
Dung= und Versitz-Gruben in Neubauten, dann mit geringen 
Abänderungen vielleicht auch hinsichtlich der weiteren Vorschriften. 
Die k. Regierungen erhalten daher auch Abschrift dieser Normen 
mit dem Auftrage, soweit es irgend thunlich erscheint, den Voll- 
zug derselben einzuleiten und wie geschehen seiner Zeit anzu- 
zeigen. Dabei wird noch insbesondere bemerkt, daß der Voll= 
zug am Dringendsten da erscheint, wo bereits durch den Ver- 
lauf einer Cholera= oder anderen Epidemie die Annahme 
veranlaßt ist, daß besondere locale Ursachen hiefür bestehen, 
dann wo die Verhältnisse anderwärts die Gleichen wie an 
solchen Orten sind, in welchen eine Epidemie verlaufen ist. 
München, 21. Juli 1856. 
Auf Seiner Majestät des Königs allerhöchsten Befehl. 
Abdruck ad Nr. 15,394. 
Staatsministerium des Innern. 
Als Ergebniß der bisherigen Forschungen über die Ent- 
stehungs-, Verbreitungs= und Beförderungs-Ursachen der 
Epidemieen, insbesondere der Brechruhr, muß nach dem Urtheile 
bewährter Sachkundiger festgehalten werden, daß als solche 
Ursache insbesondere die Verunreinigung des Bodens bei den 
menschlichen Wohnungen durch Ablagerungen aus Abtritt-, 
Med.--Verordn. 2. Bod. 24
	        
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