Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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12  Zoll  stark  und  Diese  wie  die  Mauerung  der  Sohle  im
besten  hydraulischen  Mörtel  —  Cement  —  ausgeführt,  auch
müssen  die  Unten-  und  Neben-,  Innen-  und  Außen-Seiten
der  Grube  mit  gleichem  Mörtel,  Asphalt  oder  Theer  überzogen
werden;  f)  von  Oben  muß  jede  Grube  gewölbt  und  das  Gewölbe
  bis  zur  anzubringenden  Räumungs-Oeffnung  mit  Cement
oder  überhaupt  einer  wasserdichten  Masse  überzogen  werden
(Erlaß  d.  Bau-Commiss.  v.  24.  Aug.  1856);  g)  die  Oeffnung
im  Gewölbe  zur  Grubenräumung  muß  mindestens  2½"“  im
Gevierte  groß  sein  und  mit  einer  Stein=  oder  Gußeisenplatte
möglichst  luftdicht  geschlossen  werden  (Erl.  d.  Bau-Commiss.
v.  24.  Aug.  1855);  h)  der  Schluß  der  Oeffnung  mittelst  Holz
ist  nur  gestattet,  wenn  2“  starke  Bretter  in  doppelter  Lage  angebracht
  und  hierüber  3—6“  tief  Sand  oder  eine  Pflasterung
gelegt  werden  (Erl.  d.  Bau-Comm.  v.  24.  August  1855).

(Vorstehende  Zeichnungen  erläutern  die  in  diesem  Paragraphe

gegebenen  Vorschriften.)
S§.  7

Wie  die  Abtrittgrube,  so  muß  auch  der  aus  dem  Gebäude
in  dieselbe  führende  Verbindungskanal  gewölbt  aus  dem  vorbezeichneten
  Materiale  mit  Cement-Mörtel  hergestellt  und  von
den  Hauptmauern  isolirt  werden.

8.  8.

Die  Schläuche  aus  den  einzelnen  Geschoßen  zur  Abtrittsgrube
  dürfen  niemals  aus  Holz  hergestellt  werden,  sondern
müssen  aus  einem  Materiale  bestehen,  welches  wie  Steinzeug,
Gußeisen  rc.  vollkommen  wasserdicht  ist.  Die  Schläuche  müssen
in  ihrer  ganzen  Länge  mindesten  8“  im  Durchmesser  Lichtweite
haben.  Als  sehr  vortheilhaft  erscheint,  die  Abtritt  =  Schläuche
durch  eine  Umkleidung  aus  Holz  durchaus  vom  Mauerwerke  zu
isoliren  und  wird  dieses  Verfahren  empfohlen  (Würzb.  B.  R.  S.33.
—  Erl.  d.  Bau-Commiss.  v.  24.  Aug.  1855.  —  Pol.  Anordn.
v.  9.  Juli  1854  Z.  4).

§.  9.

Die  Führung  dieser  Schläuche  muß  möglichst  senkrecht
geschehen  und  alle  Einmündungen  von  Seitenröhren  müssen
unter  einem  spitzen  Winkel  von  etwa  20  Graden  erfolgen,  wie
die  zu  §.  6  gegebene  Zeichnung  veranschaulichet.  Die  Verbindung
  der  einzelnen  Schlauchtheile  hat  bei  thönernen  Röhren
mit  Cement,  welcher  nach  dem  Trocknen  mit  Theer  oder  Asphalt