Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Einschreitung und Abstellung anzuzeigen (Allerhöchste Ver- 
ordnung vom 1. Juli 1807. Döll. Bd. XVI. S. 1150). 
8. 22. 
Die Strafen wegen vorkommender Regelwidrigkeiten 
werden nach den Bestimmungen gegen vorschriftswidrige Bau- 
führungen bemessen und gegen den Bauunternehmer und den 
Baumeister in Vollzug gesetzt. 
Abschnitt Il. 
Vorschriften zur Verbesserung der bestehenden 
Abtritte. 
§. 1. 
Die Vorschriften, welche im Abschnitte l. für die Her- 
stellung von Abtritten in Neubauten gegeben sind, haben die 
Norm für die Verbesserung der Abtritte in den schon bestehen- 
den Häusern in der Art zu bilden, daß die Mängel und Ge- 
brechen in diesen Abtritten binnen angemessener Frist beseitiget 
und die oben erwähnten Verbesserungen so viel nur immer 
möglich eingeführt werden müssen (Conk. Ausschreibung der 
Polizei-Direktion v. 9. Juli 1855, Polizei-Anzeiger S. 639). 
§. 2. 
Hauseigenthümer, welche nicht sofort in ihren Häusern 
jene Verbesserungen in ihrem ganzen Umfange ausführen können 
oder wollen, haben längstens innerhalb 6 Monaten zu bewerk- 
stelligen: 1) die den Anordnungen der Bau-Commission vom 
24. August 1855 Ziff. 4 und 5 entsprechende Eindeckung der 
Abtrittgruben, 2) die in diesen Anordnungen Ziff. 6 vorge- 
schriebene Versicherung des Räumungsdeckels, 3) die Herstellung 
einer angemessenen Ventilation durch Fenster-Oeffnungen in 
den Abtrittlokalen, 4) die Herrichtung besonderer Behälter für 
Kehricht und ähnliche Abfälle, 5) die Abschließung der Abtritt- 
gruben gegen die Einleitung von Dach-, Ausguß= und sonstigem 
Abwasser. Wo nach Abfluß der bezeichneten Frist in den er- 
wähnten Beziehungen noch Mängel und Gebrechen getroffen 
werden, wird nach fruchtloser Mahnung mit Strafe und mit 
Beseitigung auf Kosten des Hauseigenthümers vorgeschritten. 
8. 3. 
Ferner muß innerhalb einer Frist von 2 Jahren a) die 
wasserdichte Unter= und Ausmauerung der Gruben nach Ab- 
schnitt I. §. 6 ausgeführt und, b) wo in einem Hause Abtritte
	        
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