Metadata : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

378

Einschreitung  und  Abstellung  anzuzeigen  (Allerhöchste  Verordnung
  vom  1.  Juli  1807.  Döll.  Bd.  XVI.  S.  1150).
8.  22.

Die  Strafen  wegen  vorkommender  Regelwidrigkeiten
werden  nach  den  Bestimmungen  gegen  vorschriftswidrige  Bauführungen
  bemessen  und  gegen  den  Bauunternehmer  und  den
Baumeister  in  Vollzug  gesetzt.

Abschnitt  Il.
Vorschriften  zur  Verbesserung  der  bestehenden
Abtritte.

§.  1.

Die  Vorschriften,  welche  im  Abschnitte  l.  für  die  Herstellung
  von  Abtritten  in  Neubauten  gegeben  sind,  haben  die
Norm  für  die  Verbesserung  der  Abtritte  in  den  schon  bestehenden
  Häusern  in  der  Art  zu  bilden,  daß  die  Mängel  und  Gebrechen
  in  diesen  Abtritten  binnen  angemessener  Frist  beseitiget
und  die  oben  erwähnten  Verbesserungen  so  viel  nur  immer
möglich  eingeführt  werden  müssen  (Conk.  Ausschreibung  der
Polizei-Direktion  v.  9.  Juli  1855,  Polizei-Anzeiger  S.  639).

§.  2.

Hauseigenthümer,  welche  nicht  sofort  in  ihren  Häusern
jene  Verbesserungen  in  ihrem  ganzen  Umfange  ausführen  können
oder  wollen,  haben  längstens  innerhalb  6  Monaten  zu  bewerkstelligen:
  1)  die  den  Anordnungen  der  Bau-Commission  vom
24.  August  1855  Ziff.  4  und  5  entsprechende  Eindeckung  der
Abtrittgruben,  2)  die  in  diesen  Anordnungen  Ziff.  6  vorgeschriebene
  Versicherung  des  Räumungsdeckels,  3)  die  Herstellung
einer  angemessenen  Ventilation  durch  Fenster-Oeffnungen  in
den  Abtrittlokalen,  4)  die  Herrichtung  besonderer  Behälter  für
Kehricht  und  ähnliche  Abfälle,  5)  die  Abschließung  der  Abtrittgruben
  gegen  die  Einleitung  von  Dach-,  Ausguß=  und  sonstigem
Abwasser.  Wo  nach  Abfluß  der  bezeichneten  Frist  in  den  erwähnten
  Beziehungen  noch  Mängel  und  Gebrechen  getroffen
werden,  wird  nach  fruchtloser  Mahnung  mit  Strafe  und  mit
Beseitigung  auf  Kosten  des  Hauseigenthümers  vorgeschritten.

8.  3.

Ferner  muß  innerhalb  einer  Frist  von  2  Jahren  a)  die
wasserdichte  Unter=  und  Ausmauerung  der  Gruben  nach  Abschnitt
  I.  §.  6  ausgeführt  und,  b)  wo  in  einem  Hause  Abtritte