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Einschreitung und Abstellung anzuzeigen (Allerhöchste Verordnung
vom 1. Juli 1807. Döll. Bd. XVI. S. 1150).
8. 22.
Die Strafen wegen vorkommender Regelwidrigkeiten
werden nach den Bestimmungen gegen vorschriftswidrige Bauführungen
bemessen und gegen den Bauunternehmer und den
Baumeister in Vollzug gesetzt.
Abschnitt Il.
Vorschriften zur Verbesserung der bestehenden
Abtritte.
§. 1.
Die Vorschriften, welche im Abschnitte l. für die Herstellung
von Abtritten in Neubauten gegeben sind, haben die
Norm für die Verbesserung der Abtritte in den schon bestehenden
Häusern in der Art zu bilden, daß die Mängel und Gebrechen
in diesen Abtritten binnen angemessener Frist beseitiget
und die oben erwähnten Verbesserungen so viel nur immer
möglich eingeführt werden müssen (Conk. Ausschreibung der
Polizei-Direktion v. 9. Juli 1855, Polizei-Anzeiger S. 639).
§. 2.
Hauseigenthümer, welche nicht sofort in ihren Häusern
jene Verbesserungen in ihrem ganzen Umfange ausführen können
oder wollen, haben längstens innerhalb 6 Monaten zu bewerkstelligen:
1) die den Anordnungen der Bau-Commission vom
24. August 1855 Ziff. 4 und 5 entsprechende Eindeckung der
Abtrittgruben, 2) die in diesen Anordnungen Ziff. 6 vorgeschriebene
Versicherung des Räumungsdeckels, 3) die Herstellung
einer angemessenen Ventilation durch Fenster-Oeffnungen in
den Abtrittlokalen, 4) die Herrichtung besonderer Behälter für
Kehricht und ähnliche Abfälle, 5) die Abschließung der Abtrittgruben
gegen die Einleitung von Dach-, Ausguß= und sonstigem
Abwasser. Wo nach Abfluß der bezeichneten Frist in den erwähnten
Beziehungen noch Mängel und Gebrechen getroffen
werden, wird nach fruchtloser Mahnung mit Strafe und mit
Beseitigung auf Kosten des Hauseigenthümers vorgeschritten.
8. 3.
Ferner muß innerhalb einer Frist von 2 Jahren a) die
wasserdichte Unter= und Ausmauerung der Gruben nach Abschnitt
I. §. 6 ausgeführt und, b) wo in einem Hause Abtritte