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zeit der Situations= und Bau-Plan auch hierüber die nöthigen
Anhaltspunkte geben.
S§. 7.
Bei Hausbauten ohne Stallungen, bei welchen Dung-
Gruben nicht angebracht werden wollen, muß, weil auch Haus-
haltungs = Abfälle, Kehricht u. A. m. niemals in die Abtritte
gebracht und nicht auf der Straße aufgehäuft werden dürfen,
durch die Anbringung beweglicher Behältnisse für sämmtliche
Hauseinwohner ein Ablageort eröffnet werden. Diese Behält-
nisse müssen außer den Wohnungs-Räumen sich befinden,
möglichst= dicht geschlossen gehalten und unmittelbar auf die
durch die Straßen gehenden Reinigungswägen ausgeleert
werden.
S. 8.
Die für die Herstellung von neuen Dunggruben bei Neu-
Bauten im Vorstehenden gegebenen Normen sind auch für die
schon bestehenden Dunggruben in folgender Weise maßgebend:
a) innerhalb 2 Jahren müssen alle Dunggruben innerhalb der
Stadt nach diesen Normen abgeändert sein; Hauseigenthümer,
welche ihrer deßfallsigen Pflicht nicht nachgekommen sind, haben
nach Ablauf jenes Termines die Cassirung oder die mandat-
mäßige Abänderung der Gruben auf ihre Kosten von Amts-
wegen zu gewärtigen; b) Dunggruben, deren Bestand, auch
wenn sie mandatmäßig ausgemauert und eingedeckt werden, ihrer
Lage wegen oder aus sonstigen lokalen Gründen die Sanität
und Reinlichkeit gefährden, sind nach dem Gutachten der
Physikats= und Bau-Behörde zu verlegen; c) überhaupt haben
auch in Ansehung der Dunggruben die im Abschnitte II. S. 5
gegebenen Normen analoge Anwendung zu finden.
Abschnitt W.
Vorschriften über Räumung der Abtritte und
Dunggruben.
§. 1.
Jeder Hauseigenthümer ist dafür haftbar, daß die in
seinem Hause befindlichen Abtrittgruben stets rechtzeitig geräumt
werden; als Norm muß festgehalten werden, daß jede Abtritt-
grube alljährlich wenigstens einmal, wenn es nicht öfter noth-
wendig ist, vollständig gereiniget werden muß. (Polizei-Anord.
v. 10. Aug. 1826, §. 1, 2, 3. Poliz.-Anz. S. 933.)