Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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begeben, sofort zu veranlassen, daß dieser in das Garnisons-= 
spital gebracht werde. 
§. 23. 
Der die Casernejour habende Chirurg ist auch verbunden, 
den in der Caserne wohnenden Weibern und Kindern in so 
lange seine Hilfe nicht zu versagen, bis der Regimentsarzt her- 
beigerufen, und das Weitere veranstaltet wird. 
§. 24. 
Der Schlafkamerad eines bei den 14tägigen Visitationen 
krätzig befundenen Soldaten soll wenigstens 6 bis 8 Tage be- 
obachtet, und allein gelegt werden. Die Leintücher und Decken 
müssen aber auf der Stelle mit reinlich gewaschenen ersetzt, die 
verunreinigten Leintücher in die Wäsche und die wollenen 
Decken in die Walke gegeben werden, wie schon §. 3. vorge- 
schrieben ist. 
8. 25. 
Der jourhabende Chirurg in der Caserne wird täglich dem 
Regimentsarzte, oder dessen Stellvertreter zur Paradezeit, so 
wie dem Adjutanten mündlichen Rapport erstatten, wornach 
der Regimentsarzt die allenfalls beim Regimente zu behandeln- 
den Externisten besuchen, und das Nöthige anordnen wird. 
8. 20. 
Außer dem jourhabenden Regiments= und Bataillons- 
chirurgen sind alle übrigen ärztlichen Individuen des Regiments 
von der Parade frei zu sprechen. 
8. 27. 
Ueber alle an Unterofficiere und Soldaten in der Caserne 
verwendeten Arzneien muß ein Medicamentenextrakt geführt, 
von dem Regiments- oder dessen Stelle vertretenden Bataillons— 
arzte jedesmal unterschrieben, und am Ende des Monats dem 
Apotheker zum Belege seiner Rechnung behändigt werden. 
8. 28. 
Ueber die Mannschaft, für welche Arzneien oder irgend 
ein äußeres Mittel in der Caserne verordnet worden sind, muß 
monatlich ein Rapport nach anliegendem Schema geführt, und 
der General-Lazarethinspektion bis zum 5. nächsten Monats 
eingesendet werden. 
8. 29. 
Alle einfach Krätzigen und Venerischen werden in den 
Garnisons-Hospitälern von den übrigen Kranken abgesondert in
	        
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