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begeben, sofort zu veranlassen, daß dieser in das Garnisons-=
spital gebracht werde.
§. 23.
Der die Casernejour habende Chirurg ist auch verbunden,
den in der Caserne wohnenden Weibern und Kindern in so
lange seine Hilfe nicht zu versagen, bis der Regimentsarzt her-
beigerufen, und das Weitere veranstaltet wird.
§. 24.
Der Schlafkamerad eines bei den 14tägigen Visitationen
krätzig befundenen Soldaten soll wenigstens 6 bis 8 Tage be-
obachtet, und allein gelegt werden. Die Leintücher und Decken
müssen aber auf der Stelle mit reinlich gewaschenen ersetzt, die
verunreinigten Leintücher in die Wäsche und die wollenen
Decken in die Walke gegeben werden, wie schon §. 3. vorge-
schrieben ist.
8. 25.
Der jourhabende Chirurg in der Caserne wird täglich dem
Regimentsarzte, oder dessen Stellvertreter zur Paradezeit, so
wie dem Adjutanten mündlichen Rapport erstatten, wornach
der Regimentsarzt die allenfalls beim Regimente zu behandeln-
den Externisten besuchen, und das Nöthige anordnen wird.
8. 20.
Außer dem jourhabenden Regiments= und Bataillons-
chirurgen sind alle übrigen ärztlichen Individuen des Regiments
von der Parade frei zu sprechen.
8. 27.
Ueber alle an Unterofficiere und Soldaten in der Caserne
verwendeten Arzneien muß ein Medicamentenextrakt geführt,
von dem Regiments- oder dessen Stelle vertretenden Bataillons—
arzte jedesmal unterschrieben, und am Ende des Monats dem
Apotheker zum Belege seiner Rechnung behändigt werden.
8. 28.
Ueber die Mannschaft, für welche Arzneien oder irgend
ein äußeres Mittel in der Caserne verordnet worden sind, muß
monatlich ein Rapport nach anliegendem Schema geführt, und
der General-Lazarethinspektion bis zum 5. nächsten Monats
eingesendet werden.
8. 29.
Alle einfach Krätzigen und Venerischen werden in den
Garnisons-Hospitälern von den übrigen Kranken abgesondert in