Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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S.  124.

In  dem  Beschlußverfahren  wird  ein  Kostenpauschquantum  nicht  erhoben,
ebensowenig  haben  die  Betheiligten  ein  Recht,  den  Ersatz  ihrer  baaren  Auslagen
zu  fordern.

Jedoch  können  die  durch  Anträge  und  unbegründete  Einwendungen  erwachsenden
  Gebühren  für  Zeugen  und  Sachverständige  demjenigen  zur  Last  gelegt
werden,  welcher  den  Antrag  gestellt  beziehungsweise  den  Einwand  erhoben  hat.

Die  sonstigen  Kosten  und  baaren  Auslagen  des  Verfahrens  fallen  demjenigen
  zur  Last,  der  nach  gesetzlicher  Bestimmung  die  Amtsunkosten  der  Behörde
zu  tragen  hat.

Bei  den  Vorschriften  der  Gewerbeordnung  behält  es  sein  Bewenden.

G.  125.
Ueber  Beschwerden,  welche  die  Leitung  des  Verfahrens  und  die  Kosten  betreffen,
  beschließt  endgültig  die  in  der  Hauptsache  zunächst  höhere  Instanz.

KC.  126.

Der  Oberpräsident  kann  endgültige  Beschlüsse  des  Provinzialraths,  der
Regierungspräsident  endgültige  Beschlüsse  des  Bezirksausschusses  und  der  Landrath,
beziehungsweise  der  Vorsitzende  des  Kreis-(Stadt-)  Ausschusses  endgültige  Beschlüsse
dieser  Behörde  mit  aufschiebender  Wirkung  anfechten,  wenn  die  Beschlüsse  die
Befugnisse  der  Behörde  überschreiten  oder  das  bestehende  Recht,  insbesondere  auch
die  von  den  Behörden  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  erlassenen  Verordnungen,  verletzen.
  Die  Anfechtung  erfolgt  mittelst  Klage  beim  Oberverwaltungsgericht.

Die  Behörde,  deren  Beschluß  angefochten  wird,  ist  befugt,  zur  Wahrnehmung
  ihrer  Rechte  in  dem  Verfahren  vor  dem  Oberverwaltungsgericht  einen
besonderen  Vertreter  zu  wählen.

Vierter  Titel.
Rechtsmittel  gegen  polizeiliche  Verfügungen.

C.  127.

Gegen  polizeiliche  Verfügungen  der  Orts=  und  Kreispolizeibehörden  findet,  soweit
das  Gesetz  nicht  ausdrücklich  Anderes  bestimmt,  die  Beschwerde  statt,  und  zwar:
a)  gegen  die  Verfügungen  der  Ortspolizeibehörden  auf  dem  Lande  oder
einer  zu  einem  Landkreise  gehörigen  Stadt,  deren  Einwohnerzahl  bis  zu
10  000  Eimvohnern  beträgt,  an  den  Landrath  und  gegen  dessen  Bescheid

  an  den  Regierungspräsidenten;
b)  gegen  die  Verfügungen  der  Ortspolizeibehörden  eines  Stadtkreises,  mit
Ausnahme  von  Berlin,  einer  zu  einem  Landkreise  gehörigen  Stadt  mit