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nur berechtigt, sondern auch verbunden, in jedem vorkommenden
Falle dieser Art diese Kinder zu schützen.
§. 33. Der Gemeinde-Vorsteher ist verpflichtet, durch ge-
legentliche Ermunterung und Aufklärung furchtsamer oder säu-
miger Eltern und durch eine fortgesetzte Aufmerksamkeit darauf,
daß bei der Aufschreibung impfpflichtiger Kinder keines verschwie-
gen oder der Impfung heimlich entzogen werde, zur Beförderung
der Schutzpocken-Impfung mitzuwirken.
§. 34. Wenn in einem Hause die Blatternseuche oder eine
andere ansteckende Krankheit ausgebrochen ist, oder wenn sich
verdächtige Spuren hierüber zeigen, so hat der Gemeinde-Vor-
steher sogleich Anstalt zu treffen, daß Niemand mit den Be-
wohnern dieses Hauses in Berührung komme, zu gleicher Zeit
aber hat er auch Anzeige bei seiner vorgesetzten Polizeibehörde
zu erstatten.
§. 35. Jeder menschliche Leichnam, es mag der Tod auf
gewöhnliche oder außerordentliche Art erfolgt sein, ist unerläß-
lich vor der Beerdigung der Beschau zu unterwerfen, und es
darf ohne Erlaubnißschein des ordentlich aufgestellten Todten-
beschauers keine Leiche begraben werden.
Der Gemeinde-Vorsteher hat darüber zu wachen, daß diese
Todtenbeschau durch den aufgestellten Todtenbeschauer wirklich vor-
genommen werde, und Vernachlässigungen ungesäumt seiner vor-
gesetzten Polizeibehörde anzuzeigen.
§. 36. Er hat zu diesem Zwecke aber auch darüber zu
wachen, daß von jedem erfolgten Todesfalle dem Todtenbeschauer
sogleich Kenntniß gegeben werde, und daß die Leiche auf dem
Sterbebette unverändert in ihrer Lage, das Gesicht unbedeckt
und der Körper ungereinigt bis zur Ankunft des das Weitere
anordnenden Beschauers verbleibe, ausgenommen bei Erstickten,
Erhängten, Ertrunkenen und bei allenfalls muthmaßlichen Schein-
todten, wo durch schnelle Hilfeleistung Rettungsversuche zur Wie-
derbelebung anzustellen sind.
§. 37. Außerordentliche Todesfälle, z. B. wenn ein Leich-
nam an einer ungewöhnlichen Stelle gefunden wird u. dgl., sind
zugleich auch unverzüglich der vorgesetzten Polizeibehörde anzu-
zeigen. Ein Entseelter der Art ist ebenfalls (die am Ende des
vorhergehenden §. 36. erwähnten Fälle ausgenommen) an der
Stelle und Lage unverändert bis zur Ankunft der Polizei= oder