Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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nur berechtigt, sondern auch verbunden, in jedem vorkommenden 
Falle dieser Art diese Kinder zu schützen. 
§. 33. Der Gemeinde-Vorsteher ist verpflichtet, durch ge- 
legentliche Ermunterung und Aufklärung furchtsamer oder säu- 
miger Eltern und durch eine fortgesetzte Aufmerksamkeit darauf, 
daß bei der Aufschreibung impfpflichtiger Kinder keines verschwie- 
gen oder der Impfung heimlich entzogen werde, zur Beförderung 
der Schutzpocken-Impfung mitzuwirken. 
§. 34. Wenn in einem Hause die Blatternseuche oder eine 
andere ansteckende Krankheit ausgebrochen ist, oder wenn sich 
verdächtige Spuren hierüber zeigen, so hat der Gemeinde-Vor- 
steher sogleich Anstalt zu treffen, daß Niemand mit den Be- 
wohnern dieses Hauses in Berührung komme, zu gleicher Zeit 
aber hat er auch Anzeige bei seiner vorgesetzten Polizeibehörde 
zu erstatten. 
§. 35. Jeder menschliche Leichnam, es mag der Tod auf 
gewöhnliche oder außerordentliche Art erfolgt sein, ist unerläß- 
lich vor der Beerdigung der Beschau zu unterwerfen, und es 
darf ohne Erlaubnißschein des ordentlich aufgestellten Todten- 
beschauers keine Leiche begraben werden. 
Der Gemeinde-Vorsteher hat darüber zu wachen, daß diese 
Todtenbeschau durch den aufgestellten Todtenbeschauer wirklich vor- 
genommen werde, und Vernachlässigungen ungesäumt seiner vor- 
gesetzten Polizeibehörde anzuzeigen. 
§. 36. Er hat zu diesem Zwecke aber auch darüber zu 
wachen, daß von jedem erfolgten Todesfalle dem Todtenbeschauer 
sogleich Kenntniß gegeben werde, und daß die Leiche auf dem 
Sterbebette unverändert in ihrer Lage, das Gesicht unbedeckt 
und der Körper ungereinigt bis zur Ankunft des das Weitere 
anordnenden Beschauers verbleibe, ausgenommen bei Erstickten, 
Erhängten, Ertrunkenen und bei allenfalls muthmaßlichen Schein- 
todten, wo durch schnelle Hilfeleistung Rettungsversuche zur Wie- 
derbelebung anzustellen sind. 
§. 37. Außerordentliche Todesfälle, z. B. wenn ein Leich- 
nam an einer ungewöhnlichen Stelle gefunden wird u. dgl., sind 
zugleich auch unverzüglich der vorgesetzten Polizeibehörde anzu- 
zeigen. Ein Entseelter der Art ist ebenfalls (die am Ende des 
vorhergehenden §. 36. erwähnten Fälle ausgenommen) an der 
Stelle und Lage unverändert bis zur Ankunft der Polizei= oder
	        
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