Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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3) feuchtes, stinkendes oder seiner Gattung nach zu schwarzes 
Mehl, Gries u. dgl., 
4) geringhaltiges, saueres oder der Verfälschung verdächtiges 
Bier, 
5) verdorbenen oder mit schädlichen Zumischungen verfälschten 
Wein, Meth, Essig, 
6) fußligen oder kupferhaltigen Branntwein, 
7) Fleisch von krankem, oder von heimlich geschlachtetem Viehe, 
8) Fleisch, welches auf Eis gelegt wurde, 
9) sauere, verdorbene oder stinkende Würste, insbesondere alte 
halbgeräucherte Blutwürste, welche, wie die Erfahrung 
lehrte, Gifte entwickeln, 
10) unreifes Obst und sonstige der Gesundheit nachtheilige oder 
verdorbene Lebensmittel, 
11) verdorbene Kartoffel und verdorbene Käse, 
12) mit schädlichen Farben bemalte Zucker= und Spielwaaren, 
in sichere Verwahrung bringen und zur weitern Verfügung An- 
zeige an die vorgesetzte Polizeibehörde erstatten. 
§. 60. Gewerbsleute, welche die Brod-, Fleisch-, Mehl- 
und Bier-Preise überschreiten, die diesfallsigen Anschläge an 
ihren Gewerbsläden eigenmächtig ändern oder abnehmen, die 
gehörige Reinlichkeit nicht beobachten, sich kupferner schlecht ver- 
zinnter oder gar nicht verzinnter Geschirre und Maße bedienen, 
sind der vorgesetzten Polizeibehörde anzuzeigen. 
§. 61. Die Mühlen soll der Gemeinde-Vorsteher jährlich 
wenigstens einmal besichtigen, überhaupt darüber wachen, daß die 
Mühlordnung eingehalten, die Mühlen gut und reinlich erhal- 
ten, und aller Betrug vermieden werde. 
§. 121. Zur Aufnahme der Viehzucht werden die Gemeinde- 
Vorsteher dadurch den Gemeinden am meisten nützlich sein, wenn 
sie den Wiesenbau befördern und die Stallfütterung unterstützen, 
wenn fie darauf dringen, daß die Ställe zu diesem Ende ge- 
räumig hergerichtet, reinlich gehalten, und zur Vermeidung der 
Viehdiebstähle besser verschlossen werden, wenn sie für die Un- 
terhaltung des Geilviehes besorgt sind, und zur Verbesserung 
der Viehgattungen, wo es nur immer möglich ist, mitwirken. 
§. 122. Der Gemeinde-Vorsteher soll darüber wachen, 
daß kein krankes Vieh auf die Weide oder zur Tränke getrie- 
ben werde. 
§. 123. Oie nächst den Viehtriften befindlichen Lachen und
	        
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