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Pfützen soll er abzapfen und trocken machen lassen, und dafür
sorgen, daß das Hornvieh vor dessen Aus- und Eintrieb zu
Haus oder bei den ordentlichen Brunnen getränkt, und daß da,
wo noch keine ordentlichen Tränken vorhanden sind, dergleichen
angelegt werden.
8. 124. Von dem Gesundheitszustande des Viehes hat sich
der Gemeinde-Vorsteher durch Stallvisitationen im Frühjahre
und Herbste eines jeden Jahres selbst zu überzeugen, die Män-
gel in Rücksicht auf die Reinlichkeit der Ställe, des Viehes, der
Fütterung u. dgl. sogleich abzustellen, und wenn seine Erinner-
ungen nicht beachtet werden, die Strafeinschreitung des Gemeinde-
Ausschusses zu veranlassen.
§. 125. Bei entstehenden Viehseuchen ist der Gemeinde-
Vorsteher verpflichtet, gleich bei der ersten Wahrnehmung
alle Mittheilung zu verhüten, das erkrankte Vieh von dem ge-
sunden zu trennen, bei der vorgesetzten Polizeibehörde Anzeige
zu machen, und deren Anordnungen sowie denen des Arztes die
strengste Folge zu leisten.
8§. 126. Die Gemeinde-Vorsteher werden sich insbesondere
angelegen sein lassen, daß die ihnen bereits durch ihre Landge-
richte bekannt gegebene Belehrung über die Verhütung von Vieh-
seuchen, und insbesondere über den Nutzen und Gebrauch des
Viehsalzes zur genauen Kenntniß ihrer Mitgemeinen gelange,
und genau beobachtet werde.
VII.
Die Organisation und Instraktion der Gerichtsäczte.
S. 12.
Höchste churfürstliche Verordnung vom 28. Oktober 1803 die
Bestimmung und Besoldung der Landgerichtsärzte betr.
M. 3. Ch.
Auf die von Unserer hiesigen Landesdirektion unterm 3.
dieses Monats gemachte Vorlage über den individuellen Solds-
und Emolumentengenuß der dermalen bestehenden 38 Stadt-
physiker und Landärzte beschließen Wir:
1) Es soll vom Eingange des künftigen Jahres anfangend
in jedem Sitze der 50 Bayerischen Landgerichte, oder im Falle
sehr großer Beschwerlichkeit, wenigstens in der möglichsten