Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Pfützen soll er abzapfen und trocken machen lassen, und dafür 
sorgen, daß das Hornvieh vor dessen Aus- und Eintrieb zu 
Haus oder bei den ordentlichen Brunnen getränkt, und daß da, 
wo noch keine ordentlichen Tränken vorhanden sind, dergleichen 
angelegt werden. 
8. 124. Von dem Gesundheitszustande des Viehes hat sich 
der Gemeinde-Vorsteher durch Stallvisitationen im Frühjahre 
und Herbste eines jeden Jahres selbst zu überzeugen, die Män- 
gel in Rücksicht auf die Reinlichkeit der Ställe, des Viehes, der 
Fütterung u. dgl. sogleich abzustellen, und wenn seine Erinner- 
ungen nicht beachtet werden, die Strafeinschreitung des Gemeinde- 
Ausschusses zu veranlassen. 
§. 125. Bei entstehenden Viehseuchen ist der Gemeinde- 
Vorsteher verpflichtet, gleich bei der ersten Wahrnehmung 
alle Mittheilung zu verhüten, das erkrankte Vieh von dem ge- 
sunden zu trennen, bei der vorgesetzten Polizeibehörde Anzeige 
zu machen, und deren Anordnungen sowie denen des Arztes die 
strengste Folge zu leisten. 
8§. 126. Die Gemeinde-Vorsteher werden sich insbesondere 
angelegen sein lassen, daß die ihnen bereits durch ihre Landge- 
richte bekannt gegebene Belehrung über die Verhütung von Vieh- 
seuchen, und insbesondere über den Nutzen und Gebrauch des 
Viehsalzes zur genauen Kenntniß ihrer Mitgemeinen gelange, 
und genau beobachtet werde. 
VII. 
Die Organisation und Instraktion der Gerichtsäczte. 
S. 12. 
Höchste churfürstliche Verordnung vom 28. Oktober 1803 die 
Bestimmung und Besoldung der Landgerichtsärzte betr. 
M. 3. Ch. 
Auf die von Unserer hiesigen Landesdirektion unterm 3. 
dieses Monats gemachte Vorlage über den individuellen Solds- 
und Emolumentengenuß der dermalen bestehenden 38 Stadt- 
physiker und Landärzte beschließen Wir: 
1) Es soll vom Eingange des künftigen Jahres anfangend 
in jedem Sitze der 50 Bayerischen Landgerichte, oder im Falle 
sehr großer Beschwerlichkeit, wenigstens in der möglichsten
	        
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