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8. 13.
Entschließung der Churfuͤrstlichen Landesdirektion in Bayern vom
28. Oktober 1803 die neu angestellten Landgerichtsärzte betr.
Im Namen Seiner Churfürstlichen Durchlaucht
In Gemäßheit höchster Entschließung vom 2. Februar d. J.
haben Seine Churfürstliche Durchlaucht auf den neu organisirten
Landgerichten Landgerichtsärzte mit Bestimmung eines Gehalts
von 600 fl. vom 1. Januar heurigen Jahres anfangend, gnädigst
angestellt, und selben die nachfolgende Instruktion, die ihren
Wirkungskreis und Dienstleistung bestimmt, zu Handen stellen,
und selbe hierauf verpflichten lassen.
Churfürstliche Landesdirection in Bayern.
General -Instruction kür die KHandgerichtsärzte.
Das höchste Rescript vom 28. Oktober 1803 hat die Land-
gerichtsärzte zur Würde der Staatsbeamten erhoben, sie besoldet;
aber ihnen auch dadurch Pflichten aufgelegt, welche jene, die
von dem Berufe eines jeden Arztes unzertrennlich sind, ver-
mehren, und an Wichtigkeit übertreffen. Um diese Pflichten,
welche in die Statistik, in die Polizei und in die Rechtspflege
einschlagen, zu kennen, noch mehr aber, um sie nie aus den
Augen zu verlieren, werden selbe hiemit nach der berührten
Ordnung aufgezählt, und die Gerichtsärzte zur strengsten Darob-
haltung derselben angewiesen.
8. 1.
Die Gerichtsärzte müssen mit dem Antritte ihres Amtes
anfangen, alle Kenntnisse zu sammeln, die sie in Stand setzen,
eine medizinische Topographie ihres Physikates verfertigen zu
können. Sie halten sich also ein Tagebuch, worin die Witterung,
der Stand des Baro= und Thermometers täglich, das Befinden
der Thiere und Pflanzen hiebei aber in längeren Zwischen-
räumen bemerkt werden. Sie erholen die Geburtslisten von
den Hebammen, und die Sterblisten von den Wundärzten und
Badern, welchen letzteren die Beschauung der Todten in jenen
Ortschaften obliegt, die von dem Sitze des Physikats eine
Stunde weit entfernt sind. Sie beschreiben die Endemien, die
Epidemien und Epizootien; die Quellen, aus denen sie wahr-
scheinlich entstanden sind, die Mittel, und den Erfolg derselben.