Metadaten : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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den  unten  folgenden  Successions-Bestimmungen  wieder  eingeraͤumt  wird;  so  erklaͤren
jene  Interessenten  hiemit  wiederholt  feierlich,  daß  sie  sich  aller  weitern  Anspruͤche  wegen
  der  bezeichneten  urspruͤnglichen  Fideicommiß-Guͤter  fuͤr  immer  begeben,  und  letztexe
daher,  ohne  irgend  eine  weitere  Abfindung,  in  den  fideicommissarischen  Verband  wieder
zurückzutreten  haben,  mit  alleiniger  Ausnahme  der  früher  dazu  gehoͤrigen  Fideicommiß-Capitalien,
  welche  auch,  soviel  hievon  noch  wirplich  vorhanden  sind,  ausschließendes  Eigenthum
  des  gegenwärtigen  Fideicommiß-Besißers  seyn  und  bleiben  sollen.
KC.  3.
Fideicommiß-Entgänge  und  Ergänzung  derfsekben.

Die  ursprünglichen  Fideicommiß-Herrschaften  haben  zwar  seit  der  Zeit,  als  ste  dern
gegenwärtigen  Besißer  zugefallen  sind,  durch  Einziehung  der  ebengedachten  vormaligen
Fideicommiß-Capitalien,  ferner  durch  Verkauf  von  Gebäuden  und  einzelnen  Grundstücken,
  auch  durch  Allodification  von  Fallgütern  und  Reluirung  von  grundherrlichen
Abgaben  bedeutende  Entgänge  erlitten,  und  es  werden  diese  hiemit,  soviel  derselben  bis
auf  den  heutigen  Tag  sich  ergeben  haben,  von  sämrlichen  Interessenten  als  vollbommen
gültig  bestätigt.  Es  hat  aber  dagegen  der  dermalige  Fideicommiß-Besißer  während
der  nämlichen  Zeit  durch  verschledene  Kauf=  und  Tausch-Verträge  beträchtliche  neue
Erwerbungen  an  Realitäten,  Rechten  und  Gefällen  gemacht,  welche  theils  als  schon
vorher  zu  den  ursprünglichen  Fideicommiß-Herrschaften  Hohenrechberg,  Weißenstein
oder  Donzdorf  gehbrig,  theils  als  mit  denselben  zusammenhängend,  diesen  sogleich  einverleibet
  worden  sind,  theils  wegen  ihrer  Beträchtlichkeit,  nämlich  der  Collmanns-Wald
mit  den  Röttenbach-Höfen  und  die  Rittergüter  Ramsberg,  Winzingen  und  Kleinfüßen
zur  Zeit  noch  als  abgesonderte  Besihungen  verwaltet  werden.

Alle  diese  neuen  Erwerbungen,  da  sie  mit  den  alten  Fideicommiß-Gütern  im  engsten
  Zusammenhange  stehen,  werden  denselben  hiemit  für  obige  Entgänge,  deren  Werth
sie  aber  öbersteigen,  als  bleibende  Fideicommiß-Bestandtheile  einvevlelbet,  und  es  leisten
die  mitunterzeichneten  fünf  Kinder  des  gegenwärtigen  Fideicommiß-Besitzers,  nachdem
sie  wegen  der  ihnen  von  dem  Mehrbetrage  dieser  Fideicommiß-Surrogate  gebührenden
Pflichttheile  besonders  zufrieden  gestellet  worden  sind,  auf  alle  weitere  Erb-Ansprüche
in  Ansehung  dieser  dem  Fideicommiß  einverleibten  neuen  Erwerbungen  hiedurch  feierlich
  Verzicht.