Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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dasselbe, sobald die Haut unbrauchbar verschnitten worden, 
ganz uneröffnet mit Hanut und Haaren in die vorhandene 
Grube, eines neben das andere, reihenweise zu werfen und 
durch die von der Gemeinde eigends hiezu bestellten Leute also- 
gleich in ihrer Gegenwart mit 8 Schuh hoher Erde bedecken 
zu lassen. 
§. 5. 
Sorgfältig ist darauf zu sehen, daß aller Orten das ge- 
sunde von dem kranken Viehe, falls aber dieses nicht möglich 
wäre, das kranke sogleich von dem gesunden abgesondert und 
durch eine eigene Person besorgt werde, die sich dem gesunden 
nie, wenigst so lange nicht mehr nähern darf, bis sie sich nicht 
durch Waschen und abgewechselte Kleidungsstücke gereiniget hat. 
8. 6. 
Die Unterthanen sind durch angemessene, bescheidene und 
nachdrucksame Vorstellungen unter thätiger Mitwirkung der 
Pfarrer, welche hiezu vorzüglich aufgerufen werden, anzuhalten, 
die in gedruckten Unterrichten bemerkten Vorsichtsmaßregeln 
(durch welche vorzüglich dem tödtenden Uebel noch jederzeit 
Einhalt geschehen ist) pünktlich zu befolgen: — weßhalb solche 
Ortschaften, die sich widerspenstig gegen den Inhalt dieser Ver- 
ordnung bezeigen sollten, nicht allein gesperrt, sondern den be- 
treffenden Gemeinden auch ernstlich bedeutet werden solle, daß 
sie keinen Nachlaß an Steuern und Abgaben zu hoffen haben; 
wie dann auch nachdrücklich verboten wird, für solche einen 
Nachlaßbericht zu erstatten; wogegen die willig Folge leistenden 
Unterthanen sich der allerhöchsten Gnade und aller möglichen 
Erleichterung zu erfreuen haben sollen. 
§. 7. 
Allen mit Viehhellung sich abgebenden Schmieden, Metzgern, 
Abdeckern oder sonstigen Quacksalbern ist ihr unbefugtes Unter- 
nehmen bei Zuchthaus-Strafe zu verbieten, wenn sie nicht durch 
die hiezu verordneten Commissäre, oder von den betreffenden 
Landgerichtsphysikern unterrichtet, und hierüber mit einem legalen 
schriftlichen Vorweise dazu ermächtiget sind. 
8. 8. 
Vorzüglich wird zur Sicherstellung der menschlichen Gesund- 
heit unter personeller Responsabilität der Polizeibehörden weiters 
verordnet: daß von heute an, und so lange sich noch Anzeigen
	        
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