Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

701 
  
so lange nicht mehr nähern darf, bis sie sich nicht nur durch 
waschen, sondern auch durch wechselnde Kleidungsstücke hinläng- 
lich gereiniget hat. 
§. 6C. Dle Orts-Einwohner sind durch angemessene, be- 
scheidene, und nachdrucksame Vorstellungen, und unter thätiger 
und geeigneter Mitwirkung der Pfarrer, welche hiezu besonders 
aufzufordern sind, anzuweisen, dem unter den 24. v. Mts. in 
den dießfälligen lithographirten Aufträgen empfohlenen Vorsichts- 
maßregeln genaueste Folge zu leisten. 
§. 7. Jedes unbefugte Einmischen ist strenge zu verbieten; 
nach dem Bedarf wird man für besondere Hilfe jeweils sogleich 
Vorsorge treffen. 
§. 8. Vorzüglich wird aber zur Sicherung der menschlichen 
Gesundheit, unter personeller Responsabilität der Vorstände der 
Polizei-Behörden, weiter verordnet, wie folgt: 
a) sollen nicht nur alle Viehmärkte in den infizirten Orten, 
oder deren nächsten Umgebung aufgehoben werden, sondern 
es soll auch der Viehhandel zu Haus dahin beschränkt 
sein, daß 
b) kein Vieh, ohne vorausgegangene Beschauung, und ohne 
ein gemäß dem Gesundheitsbefunde durch die Polizeibehörde 
erlangtes Attest (worin auch dem Treiber seine Marsch- 
route vorzuzeichnen ist), weder angekauft, noch weiter ge- 
trieben werden darf; weßhalb 
IP) jeder Käufer eines Viehstückes besagte Gesundheits -Zeug- 
nisse zur Hand zu nehmen, solche jedesmal auf Begehren 
der k. Gendarmerie-Mannschaft, den Gemeinde-Vorstehern, 
den Gerichts= und Polizei-Dienern, welche hiernach anzu- 
weisen sind, unweigerlich vorzuzeigen, in dem Orte aber, 
wohin das Vieh bestimmt ist, solche der dortigen Polizei= 
Behörde zu überliefern hat. 
§. 9. Sollte sich aber ungeachtet dieser Verordnung, welche 
aller Orten schleunigst zur allgemeinen Kenntniß zu bringen ist, 
doch ergeben, daß eine oder mehrere der besagten Thierarten 
ohne Gesundheits-Atteste weiter getrieben werden wollten, 
oder würden die Angaben in den Gesundheits-Attesten nicht 
übereinstimmend befunden, oder von der in dem Attest vorge- 
zeichneten Marschroute Abweichungen versucht werden, ohne 
daß der Treiber eine legale Ursache angeben könnte; so müßte
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.