Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

702 
solches Vieh angehalten, und der Vorgang der Polizei-Behörde 
angezeigt werden, wo sonach auf eine sachgemäße Weise zu 
sorgen wäre, daß nach Forderung der Verhältnisse das 
Vieh wieder gehörig zurückgebracht, oder im Orte hinlänglich 
verwahrt würde. 
§. 10. Dabei versteht es sich von selbst, daß auf dem 
Lande und in den Städten das Austragen des Fleisches 
in die Häufer, so wie das Schlachten des Viehes zu 
Hause ohne vorhergegangene Anzeige und genaue Besichtigung 
eines jeden Vieh-Stücks (welche Besichtigung vor und nach 
der Schlachtung durch Sachverständige eintreten muß), 
und so lange die besagte Vieh = Seuche andauert, gegenwärtig 
streng verboten bleibe; selbst dann, wenn ein heimlich geschlach- 
tetes Stück Vieh bei der eintretenden Beschauung gesund be- 
funden würde, müßte im Unterlassungsfalle vorläufiger Anzeige 
angemessene polizeiliche Strafe eintreten. 
§. 11. In Städten und Märkten, und überhaupt in 
solchen Ortschaften, vo öffentliche Fleischbänke bestehen, 
ist ernstlich und sorgsam zu wachen, daß alles Schlacht -Vieh 
nur im offenen Schlachthause, und in Gegenwart 
der von der Polizei-Behörde dazu bestellten sach- 
kundigen Personen geschlachtet, und das Fleisch nur dann 
verkauft werde, wenn dasselbe von diesen Personen als ganz 
gesund und genießbar erkannt worden ist, in welcher Be- 
ziehung auch auf die Ausschreibung vom 28. Juni d. Is. 
wiederholt hingewiesen wird. 
Sämmtliche Polizeibehörden haften für den pünktlichen 
Vollzug. 
Augsburg, den 2. Juli 1822. 
  
§S. 276. 
Ministerial-Entschließung vom 9. Juli 1822, die Milzseuche betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Die von dem Königlichen Obermedizinal-Collegium ver- 
faßte charakteristische Beschreibung der Milzseuche nebst den 
dagegen nothwendigen polizeilichen Anstalten wird nachstehend 
sämmtlichen Kreisregierungen mitgetheilt, um sämmtliche Polizei-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.