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solches Vieh angehalten, und der Vorgang der Polizei-Behörde
angezeigt werden, wo sonach auf eine sachgemäße Weise zu
sorgen wäre, daß nach Forderung der Verhältnisse das
Vieh wieder gehörig zurückgebracht, oder im Orte hinlänglich
verwahrt würde.
§. 10. Dabei versteht es sich von selbst, daß auf dem
Lande und in den Städten das Austragen des Fleisches
in die Häufer, so wie das Schlachten des Viehes zu
Hause ohne vorhergegangene Anzeige und genaue Besichtigung
eines jeden Vieh-Stücks (welche Besichtigung vor und nach
der Schlachtung durch Sachverständige eintreten muß),
und so lange die besagte Vieh = Seuche andauert, gegenwärtig
streng verboten bleibe; selbst dann, wenn ein heimlich geschlach-
tetes Stück Vieh bei der eintretenden Beschauung gesund be-
funden würde, müßte im Unterlassungsfalle vorläufiger Anzeige
angemessene polizeiliche Strafe eintreten.
§. 11. In Städten und Märkten, und überhaupt in
solchen Ortschaften, vo öffentliche Fleischbänke bestehen,
ist ernstlich und sorgsam zu wachen, daß alles Schlacht -Vieh
nur im offenen Schlachthause, und in Gegenwart
der von der Polizei-Behörde dazu bestellten sach-
kundigen Personen geschlachtet, und das Fleisch nur dann
verkauft werde, wenn dasselbe von diesen Personen als ganz
gesund und genießbar erkannt worden ist, in welcher Be-
ziehung auch auf die Ausschreibung vom 28. Juni d. Is.
wiederholt hingewiesen wird.
Sämmtliche Polizeibehörden haften für den pünktlichen
Vollzug.
Augsburg, den 2. Juli 1822.
§S. 276.
Ministerial-Entschließung vom 9. Juli 1822, die Milzseuche betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Die von dem Königlichen Obermedizinal-Collegium ver-
faßte charakteristische Beschreibung der Milzseuche nebst den
dagegen nothwendigen polizeilichen Anstalten wird nachstehend
sämmtlichen Kreisregierungen mitgetheilt, um sämmtliche Polizei-