Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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8.  20.

Wenn  das  Pferd  noch  nicht  die  vollendete  unheilbare  Rotzkrankheit
  erkennbar  an  sich  trägt,  dennoch  aber  des  Rotzes  sehr
verdächtig  ist,  so  kann  zwar  die  Tödtung  desselben  unterlassen
werden,  ist  aber  dem  Eigenthümer  des  Pferdes  stets  dringend
anzurathen.  Falls  derselbe  sich  jedoch  zur  Tödtung  des  Thieres
nicht  entschließen  und  Heilungsversuche  anstellen  will,  so  soll
ihm  dieß  nur  unter  folgenden  Bedingungen  gestattet  werden.

a)  Das  kranke  Thier  muß  sogleich  in  einen  ganz  streng  abgesonderten
  Stall  gebracht,  und  außer  aller  Communication  mit
andern  Pferden  gesetzt  werden,  und  die  Orts-Polizei-Behörde
hat  diese  Absperrung  streng  zu  überwachen.

b)  Es  müssen  eigene  Geräthschaften  und  Geschirre  zu  dessen
Gebrauch  bestimmt  und  dessen  Bedienung  einem  eigenen
Wärter,  der  mit  keinem  andern  Pferde  umgehen  darf,  übertragen
  werden.

P)  Alle  Kosten,  polizeiliche  sowohl  als  Heilkosten,  fallen  dem
Eigenthümer  zur  Last.

4)  Die  ärztliche  Behandlung  darf  nur  durch  einen  approbirten
Thierarzt  stattfinden.

e)  Alle  3—4  Wochen  ist  von  Polizeiwegen  der  Thierarzt  über
das  Befinden  des  kranken  Thieres  zur  Nachsicht  abzuordnen,
  und  diese  Kosten  fallen  ebenfalls  dem  Eigenthümer
zur  Last,  so  wie  zuletzt  die  nothwendige  Reinigung  des
Stalles  und  der  Geräthschaften,  welche  unter  Aufsicht  des
Thierarztes  stattfinden  muß.

§.  21.

Wenn  sich  im  Laufe  der  Behandlung  nach  §.  20  unverdächtige
  Zeichen  des  Rotzes  ergeben,  ist  das  Thier  sogleich  dem
Fallmeister  zur  Tödtung  und  Verscharrung  nach  §.  18  und  19
zu  überantworten.

Dasselbe  geschieht,  wenn  der  Eigenthümer  die  nach  §.  20
ihm  gesetzten  Bedingungen  der  erlaubten  Kur  überschreitet.

§.  22.

Nach  Hinwegbringung  des  rotzkranken  Pferdes  aus  dem
Stalle,  (sei  es  lebend  oder  todt),  ist  sogleich  die  sorgfältigste
Reinigung  des  Stalles  und  sämmtlicher  in  Gebrauch  gewesenen
Geräthschaften  vorzunehmen.

Der  Mist  ist  sogleich  auf  den  Acker  zu  schaffen,  und  dort

zu  vergraben;  alles  Holzwerk  des  Standes,  so  wie  alle  hölzernen
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