Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Geräthe sind mit Sand zu scheuern und mit heißer Lauge gut 
auszuwaschen, getrocknet mit Chlorkalk-Auflösung zu bestreichen, 
die Wände sind abzukratzen, abzuwaschen und mit frischem Kalk 
zu übertünchen; der Boden ist aufzureißen, mit frischer Erde 
zu belegen, und wenn er gepflastert ist, mit neuen Steinen 
oder den alten, sorglich gewaschen, neu zu bepflastern. Pferd- 
geschirre, Leder= und Riemenwerk, Leinen= und Wollenzeug 
wird mit heißer Lauge, dann mit Seifenwasser gut ausge- 
waschen und an der freien Luft getrocknet. Eisenwerk wird 
ausgeglüht. Gereinigt, getrocknet und frisch eingeschmiert ist 
das Lederwerk an einem luftigen, trocknen Orte aufzubewahren, 
und vor Ablauf von 3 Monaten nicht wieder zu gebrauchen. 
Endlich muß der so gereinigte Stall vor weiterer Be- 
nutzung für gesunde Pferde mehrere Tage gut ausgelüftet oder 
24 Stunden mit Chlor durchräuchert werden. 
§. 23. 
Alle mit rotzkranken oder des Rotzes verdächtigen Pferde 
in Berührung oder Communikation gestandenen Pferde sind 
einer strengen Untersuchung des Thierarztes zu unterwerfen, 
nach Entfernung des rotzkranken oder rotzverdächtigen Thieres 
ebenfalls eine 8 Wochen andauernde Absonderung bestehen, 
während welcher Zeit sie streng alle Gemeinschaft mit andern 
Pferden zu vermeiden haben, und von 10 zu 10 Tagen vom 
Thierarzt auf öffentliche Kosten visitirt werden müssen. Nach 
Umlauf von 8 Wochen können sie, falls sich keine verdächtigen 
Symptome eingestellt haben, frei gegeben werden. 
8. 24. 
Jede Uebertretung der angeordneten Maßregeln von Seite 
des Eigenthümers ist mit Strafe zu belegen, und die dadurch 
veranlaßten thierärztlichen Kosten fallen dann ihm zur Last. 
§. 25. 
Zu diesem Behufe hat die Polizelbehörde gleich nach dem 
Auftreten rotzkranker oder rotzverdächtiger Pferde ohne Verzug 
strenge Nachforschungen anzustellen, auf welche Art und Weise 
die Krankheit zum Ausbruch gelangt und mit welchen Pferden 
das rotzkranke oder retzverdächtige Pferd vor seiner Entfernung 
in Gemeinschaft gekommen ist. 
Sämmtliche Pferde, von denen letzteres nachgewiesen ist, 
werden nach §, 23 behandelt, und die treffenden Polizei--
	        
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