722
Geräthe sind mit Sand zu scheuern und mit heißer Lauge gut
auszuwaschen, getrocknet mit Chlorkalk-Auflösung zu bestreichen,
die Wände sind abzukratzen, abzuwaschen und mit frischem Kalk
zu übertünchen; der Boden ist aufzureißen, mit frischer Erde
zu belegen, und wenn er gepflastert ist, mit neuen Steinen
oder den alten, sorglich gewaschen, neu zu bepflastern. Pferd-
geschirre, Leder= und Riemenwerk, Leinen= und Wollenzeug
wird mit heißer Lauge, dann mit Seifenwasser gut ausge-
waschen und an der freien Luft getrocknet. Eisenwerk wird
ausgeglüht. Gereinigt, getrocknet und frisch eingeschmiert ist
das Lederwerk an einem luftigen, trocknen Orte aufzubewahren,
und vor Ablauf von 3 Monaten nicht wieder zu gebrauchen.
Endlich muß der so gereinigte Stall vor weiterer Be-
nutzung für gesunde Pferde mehrere Tage gut ausgelüftet oder
24 Stunden mit Chlor durchräuchert werden.
§. 23.
Alle mit rotzkranken oder des Rotzes verdächtigen Pferde
in Berührung oder Communikation gestandenen Pferde sind
einer strengen Untersuchung des Thierarztes zu unterwerfen,
nach Entfernung des rotzkranken oder rotzverdächtigen Thieres
ebenfalls eine 8 Wochen andauernde Absonderung bestehen,
während welcher Zeit sie streng alle Gemeinschaft mit andern
Pferden zu vermeiden haben, und von 10 zu 10 Tagen vom
Thierarzt auf öffentliche Kosten visitirt werden müssen. Nach
Umlauf von 8 Wochen können sie, falls sich keine verdächtigen
Symptome eingestellt haben, frei gegeben werden.
8. 24.
Jede Uebertretung der angeordneten Maßregeln von Seite
des Eigenthümers ist mit Strafe zu belegen, und die dadurch
veranlaßten thierärztlichen Kosten fallen dann ihm zur Last.
§. 25.
Zu diesem Behufe hat die Polizelbehörde gleich nach dem
Auftreten rotzkranker oder rotzverdächtiger Pferde ohne Verzug
strenge Nachforschungen anzustellen, auf welche Art und Weise
die Krankheit zum Ausbruch gelangt und mit welchen Pferden
das rotzkranke oder retzverdächtige Pferd vor seiner Entfernung
in Gemeinschaft gekommen ist.
Sämmtliche Pferde, von denen letzteres nachgewiesen ist,
werden nach §, 23 behandelt, und die treffenden Polizei--