Behörden sind hiepon in Keuntniß zu setzen, so wie davon,
wohex die Ansteckung ausging, falls dieß entdeckt werden kann.
§. 26.
Vom Auftreten der Rotzkrankheit in ihrem respectiven
Amtsbezirke hat die Distrikts -Polizei-Behörde sogleich Bericht
an die unterfertigte Stelle zu erstatten und pabei die Ergebnisse
der Untersuchung sowohl, als die ergriffenen Maßregeln anzu-
geben; später im Verlaufe sich ergebende Wahrnehmungen
müssen ebenfalls berichtlich angezeigt werden.
München, den 8. September 1845.
Kgl. Regierung von Oberbayern, K. d. J.
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Nr. 1410. g. 252.
Entschließung der k. Regierung von Oberbayern, K. d. J., vom
13. Oktober 1854, die Rotzkrankheit unter den Pferden betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern.
Der §. 23 des Ausschreibens vom 8. September 1845,
Rotzkrankheit unter den Pferden betreffend, schreibt vor, daß
alle mit rotzkranken oder des Rotzes verdächtigen Pferden in
Berührung oder Gemeinschaft gestandenen Pferde, auch wenn
sie bei der thlerärztlichen Untersuchung als gesund befunden
worden sind, dennoch nach Entfernung des rotzkranken oder rotz-
verdächtigen Pferdes noch eine 8 Wochen andauernde Absonderung
zu bestehen haben, während welcher Zeit sie streng von aller
Gemeinschaft mit anderen Pferden ferngehalten und von 10
zu 10 Tagen vom Thierarzte auf öffentliche Kosten untersucht
werden müssen.
Da diese Verfügung, namentlich was die anbefohlene Ab-
sonderung betrifft, nun verschiedene Auslegungen gefunden und
von manchen Behörden sogar mit vollständiger Stallsperre
interpretirt worden ist, wodurch dem Pferdebesitzer oft ein
empfindlicher Schaden und zwar ohne Noth zugehen kann, so
wixd dieser §. hiemit dahin erläutert, daß solche Pferde, vor-
ausgesetzt daß sie als gesund befunden wurden, zwar von aller
Gemeinschaft mit anderen Pferden streng fernzuhalten sind,
aber dennoch zur Bestellung nöthiger Haus= und Feldarbeiten,
jedoch immer unter Vermeidung der Berührung anderer Pferde
oder Ställe verwendet werden können.