Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

Zweite Abtheilung. 
Medizinal-Polizei. 
Es kommen hier in Betracht zuerst die Handhabung der 
Medizinalpolizei in erster, zweiter und dritter Instanz, sodann 
die medizinalpolizeilichen Anstalten und Institutionen. 
Erster Abschnitt. 
Handhabung der Medizinalpolizei. 
  
Erster Artikel. 
Hankhabung der Medizinalpolizei in der untern Instanz. 
In der untern Instanz wird die Medizinalpolizei gehandhabt 
durch die Distriktspolizeibehörden und die Physikate (Gerichtsärzte, 
Polizeiärzte, Cantonsärzte.) 
—. — 
A. 
Die Distriktspolizeibehörden. 
Distriktspolizeibehörden sind in Bayern diesseits des Rheins 
die k. Landgerichte, in der Pfalz die Landkommissariate, in den 
den Kreisregierungen unmittelbar untergebenen Städten die 
dortselbst befindlichen Stadtmagistrate. Die in diesen Städten 
aufgestellten Stadtkommissäre haben darüber zu wachen, daß in 
der Handhabung der Sanitätspolizei nichts unterlassen oder 
versäumt werde. 
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