Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Aufsicht  und  Curatel  über  die  Anstalten,  welche  oder  in  so  fern
sie  zum  medizinalpolizeilichen  Ressort  gehören,  endlich  die  Sorge
für  Fernhaltung  und  Beseitigung  alles  dessen,  was  störend  auf
die  normale  Entwicklung  des  Menschen  und  der  Hausthiere
einwirken,  was  Verletzung,  Krankheit,  Siechthum  und  Tod
verursachen  könnte,  und  für  Herbeiführung  solcher  Verhältnisse,
welche  geeignet  erscheinen,  ein  gesundes,  kräftiges  und  schönes
Geschlecht  zu  erzeugen  und  zu  erhalten.

In  allen  diesen  Angelegenheiten  haben  die  Distriktspolizeibehörden
  vor  irgend  einer  Entscheidung  oder  Beschlußfassung
die  Erinnerung  oder  das  Gutachten  der  ihnen  zur  Seite  stehenden
  Gerichtsärzte  einzuholen.

Der  Landrichter  hat,  außer  in  Kreisstädten  und  an  Orten,
wo  sich  ein  Stadtkommissär  befindet,  im  speciellen  Auftrage  der
k.  Kreisregierung,  Kammer  der  Innern,  die  k.  Gerichtsärzte
bei  der  Uebernahme  ihres  Amtes  zu  verpflichten,  zu  installiren
und  die  Physikatsgeschäfte  an  dieselben  zu  extradiren.  Desgleichen
  sind  auch  die  von  der  Kreisregierung  aufgestellten
Physikatsverweser  von  dem  Langerichts-Vorstande  zu  verpflichten.

Wenn  ein  Physikat  erledigt  wird,  ohne  daß  sofort  der
Nachfolger  eintritt,  so  hat  in  Städten,  in  welchen  sich  ein
Stadtkommissär  befindet,  der  Stadtkommissär,  in  München  der
Polizeidirektor,  an  anderen  Orten  aber  der  Landgerichtsvorstand
unter  sofortiger  Anzeige  an  die  Kreisregierung  K.  d.  J.  die
Registratur  und  das  Inventar  des  Physikats  zu  Amtshanden
zu  nehmen  und  bis  auf  erfolgende  weitere  Verfügung  zu  verwahren.

Die  Vorstände  der  Distriktspolizeibehörden  haben  jährlich
über  die  Geschäftsthätigkeit,  die  Gesinnung  und  den  Wandel
der  Gerichtsärzte  an  die  vorgesetzte  k.  Regierung,  Kammer  des
Innern,  Behufs  der  Qualifikation  derselben  sich  gutachtlich
zu  äußern.

Die  Distriktspolizeibehörden  haben  sich  gemeinschaftlich  mit
den  Gerichsärzten  über  die  Eintheilung  der  ärztlichen  Distrikte,
über  die  Vermehrung  und  Verminderung  derselben  gutachtlich
zu  äußern.

Sie  haben  die  praktischen  Aerzte  unter  Zustellung
eines  Auszuges  aus  den  die  Stellung,  Rechte  und  Pflichten
derselben  betreffenden  Verordnungen  im  Beisein  des  Gerichts-Arztes
  zu  verpflichten  und  einzuweisen  und  dieselben  gemeinschaftlich
  mit  dem  Gerichtsarzte  alljährlich  zu  qualifiziren.