Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

dem Sinne des 8. 3 der Alkerhöchsten Verordnung vom 
28. Juni 1823 zu machen sein würden, ist vo#m kgl. Staats- 
ministerium des Handels und der öffenklichen Arbeiten die Ver- 
fügung getreffen, daß die kgl. Post-Anstalten Geldsendungen, 
welche von den vorgesetzten Curatel= und refp. Aufsichtsbehörden, 
das ist von den kgl. Kreisregierungen oder von den Staats- 
Schuldentilgungs-Kassen an die Kreis-Irrenanstalten unter der 
Bezeichnung „R. S.“ unmittelbar abgefertigt werden, portoftei 
an ihre Aoresse abzulassen haben. 
Hienach ist die kgl. Regierung in der Lage, bezüglich der 
Einsendung von Geldern an die Kreis-Irrenanstalt Werneck 
diejenige Anordnung zu treffen, welche geeignet ist, das Inter- 
esse dieser Anstalt möglichst zu wahren. 
Sollten sich gleichwohl wieder Anstände wegen des Post- 
porto ergeben, so hat die k. Regierung von Unterfranken und 
Aschaffenburg, Kammer des Innern, mit dem k. Oberpost= und 
Bahnamte für Unterfranken in Benehmen zu treten. 
Die Beilage des Berichtes vom 5. April l. Is. folgt 
hierneben zurück. 
München, den 25. Juni 1856. 
Auf Seiner Königlichen Majestät Aklerhöchsten Befehl. 
Graf von Reigersberg. 
  
Nr. 10,853. S 10S. 
Entschließung der kgl. Regierung von Niederbayern, K. d. J., vom 
10. Februar 1850, die Satzungen der Kreis-Irrenanstalt Irsee betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Känigs. 
Die von der kgl. Regierung von Schwaben und Neuburg, 
Kammer des Innern, genehmigten Satzungen der Kreis-Irren- 
anstalt Irrsee werven hiemit zur allgemeinen Kenntniß und 
Darnachachtung veröffentlicht. 
Landshut, den 10. Februar 1850. 
Kgl. Regierung von Niederbayern, K. d. J. 
Frhr. v. Schrenk, k. Regierungs-Präsident.
	        
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