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pflichtigen Verwandten bestritten werden kann, hat die zuständige
Polizeibehörde für die Zusicherung und Leistung vesselben vurch
die Heimaths-Gemeinde besorgt zu sein.
§. 23. In Betracht der bewährten Erfahrung, daß nur
in methodisch und sachkundig geleiteten Irren-Anstalten die
Mittel gegeben sind, um Seelengestörten durch die mit Anstren-
gung aller Kräfte und Berücksichtigung aller Einzelverhältnisse
geleistete Hülfe, Erleichterung ihres Zustandes zu verschaffen,
namentlich selbst absolut Unheilbare vor dem Versinken inthierische
Gewohnheiten zu sichern, ja um in einzelnen Fällen als unheilbar
Angenommene nach Jahren noch zur Gesundheit ihrer Seele
zurückzuführen, und daß ein methodisches Heilverfahren bei
Geisteskranken um so mehr Hoffnungen eines günstigen Erfolgs
gewährt, je zeitiger dasselbe nach dem Ausbruche der Krankheit
eintritt, und je früher der Kranke dem Einflusse seiner bishevigen
Verhältnisse und Umgebung entzogen wird, so haben die Polizei-
Behörden sich's zur angelegenen Pflicht zu machen, unbemit-
telten inländischen Geisteskranken zur Theilnahme an den Wohl-
thaten der Heilanstalt durch rechtzeitige Nachsuchung der Auf-
nahme und eben so rechtzeitige Ausmittlung der erforderlichen
Kostenbeiträge zu verhelfen.
Die öffentlichen Aerzte haben die Polizeibehörden auf solche
Kranke von Amtswegen aufmerksam zu machen.
2. Einbringung.
§. 24. Die Einbringung des Kranken in die Heilanstalt
hat mit einer von der Polizeibehörde (§. 16) ausgefertigten
verschlossenen Einbringungs-Urkunde zu geschehen, in welcher
neben dem Einzubringenden selbst und der wegen seiner Auf-
nahme ergangenen Verfügung zugleich die Person des Begleiters
zu bezeichnen ist.
§. 25. Hinsichtlich der Sicherung des Einzubringenden gegen
ungebührliche Behandlung auf der Reise hat die Polizeibehörde
das Erforderliche vorsorglich wahrzunehmen.
3. Sicherung des Heilverfahrens.
§. 26. Mit der Einbringung eines Kranken in die Heil-
anstalt übernimmt vie denselben vertretende Person oder Behörde
die Verpflichtung:
1) den Kranken ohne Genehmigung der Aussichtsstelle vor
Verfluß eines halben Jahres, vom Eintrittspunkte an, oder
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