Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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2) wenm die verfallene Schuld eines Verpflegten gegen die 
Auftalt vier Wochen nach der dritten an den Vertreter ergange- 
nen. Anmahnung noch nicht berichtiget ist, ohne daß die Zöge- 
rung giltig entschuldigt und für die längstens 3 Monate später 
zu leistende Zahlung hinreichende Versicherung gestellt wäre. 
Hiebei wird vorausgesetzt, daß die Anmahnungen in einem 
Zwischenraume von mindestens drei Wochen auf einander ge- 
folgt, und bei der letzten das Präjudiz der Entlassung des Ver- 
pflegten angedroht worden sei; 
3) wenn der Vertreter des Verpflegten denselben zurück- 
verlaugt, webei indessen die einschlägige Distrikts-Polizeibehörde 
bezüglich der Inländer bestätigen muß, daß für dessen unschäd- 
liche und entsprechende Unterbringung anderweitige Vorsorge- 
getroffen sei. 
4) wenn bei einem einzelnen Verpflegten Umstände eintreten, 
welche die Beibehaltung desselben ohne nicht zu beseitigende 
Störung des Dienstes der Anstalt rücksichtlich der übrigen Kran- 
ken nicht länger gestatten. 
§. 36. Genesende Verpflegte kann der ärztliche Vorstand 
vor ihrem völligen Austritte aus dem Verbande der Anstalt- 
versuchsweise mit Urlaub aus derselben entlassen. Derselbe 
trifft in diesem Falle in Beziehung auf die Behandlung des 
Beurlaubten, die zur Sicherung der Genesung erforderlichen An- 
ordnungen, wobei er die Verhältnisse und die Leistungsfähig- 
keiten des Beurlaubten und seiner Versorger gebührend zu be- 
achten hat, und requirirt die Wahrung derselben von den be- 
treffenden Bezirks-Poltzeibehörden, beziehungsweise Gerichtsärzten, 
welche angewiesen sind, diesen Requisitionen geeignet zu ent- 
sprechen. Die Dauer eines solchen Urlaubs kann gegen den 
Willen der Versorger des Beurlaubten nicht über ein halbes 
Jahr erstreckt werden. 
§. 37. Der gänzliche Austritt eines Verpflegten aus dem 
Verbande der Anstalt unterliegt der Entscheidung der Aufsichtsstelle. 
§. 38. Vor der definitiven Entfernung eines Verpflegten 
aus der Anstalt sind von deren Vollziehung seine Versorger 
und die betreffende Bezirks-Polizei-Behörde, unter Beifügung 
der etwa für nöthig erachteten ärztlichen Rathschläge für die Ge- 
richts= resp. behandelnden Aerzte, zu benachrichtigen. Bei ver 
Ablieferung eines ungeheilt Entlassenen haben die Anstalts-
	        
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