Full text : Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

296  Anlage  12.  Das  Gesetz,  betr.  die  Ordnung  des  Reichshaushaltes.

 

erhält  das  Reich  zwei  Drittel,  den  einzelnen  Bundesstaaten  verbleibt
  ein  Drittel  ihrer  Roheinnahme.

83.
Ungedeckte  Matrikularbeiträge.

Soweit  die  nach  Artikel  70  der  Reichsverfassung  von  den
Bundesstaaten  aufzubringenden  Matrikularbeiträge  in  einem  Rechnungsjahre
  den  Sollbetrag  ver  Uberweisungen  um  mehr  als  vierzig
Pfennig  auf  den  Kopf  der  Bevölkerung  übersteigen,  wird  die  Erhebung
  des  Mehrbetrags  für  dieses  Rechnungsjahr  ausgesetzt.

Soweit  sich  ein  solcher  Mehrbetrag  auch  nach  der  Rechnung
ergibt,  findet  dessen  Erhebung  im  Juli  des  drittfolgenden  Rechnungsjahrs

  statt.
–(4.

Tilgung  der  Reichsanleiheschuld.

Die  Reichsanleiheschuld  ist  vom  Rechnungsjahr  1908  ab  alljährlich
  in  Höhe  von  mindestens  drei  Fünftel  vom  Hundert  des
sich  jeweils  nach  der  Denkschrift  über  die  Ausführung  der  Anleihegesetze
  ergebenden  Schuldbetrags  zu  tilgen.  Eine  Absetzung  vom
Anleihesoll  ist  einer  Tilgung  gleichzuachten.

Die  zur  Schuldentilgung  erforderlichen  Beträge  sind  alljährlich
durch  den  Reichshaushalts-Etat  bereitzustellen.

•f
Erhebungs=  und  Verwaltungskosten  der  Brausteuer.

Die  Vorschrift  des  Artikel  38  Abs.  2  Ziffer  3  4  der  Reichsverfassung
  wird  in  Ansehung  der  Brausteuer  aufgehoben.  Die
den  Bundesstaaten  zu  gewährende  Vergütung  der  Erhebungs=  und
Verwaltungskosten  der  Brausteuer  wird  durch  den  Bundesrat  festgesetzt.


86.
übergangs-  und  Schlußvorschriften.

Die  von  den  Königreichen  Bayern  und  Württemberg,  dem
Großherzogtume  Baden  und  Elsaß-Lothringen  an  Stelle  der  Brausteuer
  an  die  Reichskasse  zu  zahlenden  Ausgleichungsbeträge  sind
für  die  Rechnungsjahre  1906,  1907  und  1908  nach  dem  Durchschnitte
  der  Rechnungsjahre  1903,  1904  und  1905  zu  entrichten.
Vom  Rechnungsjahr  1909  ab  hat  die  Zahlung  der  vollen  Ausgleichungsbeträge
  zu  erfolgen.