296 Anlage 12. Das Gesetz, betr. die Ordnung des Reichshaushaltes.
erhält das Reich zwei Drittel, den einzelnen Bundesstaaten verbleibt
ein Drittel ihrer Roheinnahme.
83.
Ungedeckte Matrikularbeiträge.
Soweit die nach Artikel 70 der Reichsverfassung von den
Bundesstaaten aufzubringenden Matrikularbeiträge in einem Rechnungsjahre
den Sollbetrag ver Uberweisungen um mehr als vierzig
Pfennig auf den Kopf der Bevölkerung übersteigen, wird die Erhebung
des Mehrbetrags für dieses Rechnungsjahr ausgesetzt.
Soweit sich ein solcher Mehrbetrag auch nach der Rechnung
ergibt, findet dessen Erhebung im Juli des drittfolgenden Rechnungsjahrs
statt.
–(4.
Tilgung der Reichsanleiheschuld.
Die Reichsanleiheschuld ist vom Rechnungsjahr 1908 ab alljährlich
in Höhe von mindestens drei Fünftel vom Hundert des
sich jeweils nach der Denkschrift über die Ausführung der Anleihegesetze
ergebenden Schuldbetrags zu tilgen. Eine Absetzung vom
Anleihesoll ist einer Tilgung gleichzuachten.
Die zur Schuldentilgung erforderlichen Beträge sind alljährlich
durch den Reichshaushalts-Etat bereitzustellen.
•f
Erhebungs= und Verwaltungskosten der Brausteuer.
Die Vorschrift des Artikel 38 Abs. 2 Ziffer 3 4 der Reichsverfassung
wird in Ansehung der Brausteuer aufgehoben. Die
den Bundesstaaten zu gewährende Vergütung der Erhebungs= und
Verwaltungskosten der Brausteuer wird durch den Bundesrat festgesetzt.
86.
übergangs- und Schlußvorschriften.
Die von den Königreichen Bayern und Württemberg, dem
Großherzogtume Baden und Elsaß-Lothringen an Stelle der Brausteuer
an die Reichskasse zu zahlenden Ausgleichungsbeträge sind
für die Rechnungsjahre 1906, 1907 und 1908 nach dem Durchschnitte
der Rechnungsjahre 1903, 1904 und 1905 zu entrichten.
Vom Rechnungsjahr 1909 ab hat die Zahlung der vollen Ausgleichungsbeträge
zu erfolgen.