Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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hafter Gutachten aber späterhin Entlassungen bildungsunfähiger 
oder nicht völlig erblindeter Zöglinge und weitere Inconvenienzen 
veranlaßt werden: so werden die k. Gerichtsärzte angewiesen, 
bei Ausstellung der fraglichen Zeugnisse stets mit der größten 
Genauigkeit und Gewissenhaftigkeit zu verfahren und in dem 
abzugebenden Gutachten namentlich folgende Momente zu be- 
rühren. 
1) ob der Competent auf einem oder auf beiden Augen 
erblindet — und von welcher Art (unter Bezeichnung der Augen- 
Krankheit) die Erblindung sei; 
2) von welchen allenfalls nachweisbaren Ursachen und aus 
welcher Zeit die Erblindung herrühre; 
3) ob völlige Erblindung oder nur ein beschränktes Seh- 
vermögen vorhanden sei; 
4) ob der Blinde bildungs fähig sei; 
5) ob derselbe von anderen Gebrechen und Krankheiten, 
welche den Instituts-Zwecken entgegenstehen, frei sei. 
Die unterfertigte Stelle erwartet um so mehr einen ge- 
wissenhaften und pünktlichen Vollzug dieser Anordnung, als 
künftighin in den obenbemerkten Fällen jedes Mal zugleich die 
Erwägung eintreten wird, ob nicht den betreffenden amtlichen 
Aerzten wegen Ausstellung ihrer Zeugnisse eine Pflicht-Ver- 
scäumniß zur Last liege. 
München, 29. April 1858. 
Königliche Regierung von Oberbayern, K. d. J. 
Freiherr von Zu-Rhein, Präsident. 
  
Nr. 33, 733. 6. 152. 
Entschließung der k. Regierung von Oberbayern, K. d. J., vom 
8. Mai 1859, die Besetzung der Freiplätze im Blinden-Institute 
zu München pro 1859/60 betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Für das nächste Schuljahr 1859/60 werden in dem kgl. 
Blinden-Institute zu München einige ganze Freistellen und 
ein halber Freiplatz zur Erledigung kommen. Bewerbungen 
um dieselben sind innerhalb längstens 4 Wocher bei den 
zuständigen Distriktspolizei-Behörden (in München und In- 
golstadt bei den dortigen Stadtmagistraten) anzubringen. Diese 
Behörden haben die eingelaufenen Gesuche nach Maßgabe der
	        
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