Volltext : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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der  Gründe  nicht  verkennen,  welche  eine  ununterbrochene  polizeiliche
  strenge  Aufsicht  auf  die  Hunde  nothwendig  machen,  daß
jedoch  die  Schärfung  solcher  Aufsicht  nicht  sowohl  durch  eine
Abgabe  und  die  Größe  derselben,  als  vielmehr  durch  eine  pflichtmäßige
  Wachsamkeit  des  aufsehenden  Personals  und  eine  unnachsichtliche
  Vollziehung  der  gegebenen  Vorschriften  vorzüglich
zu  bezwecken  sein  möchte,  wonach  Alles,  was  Allerhöchstdieselben
vor  der  Hand  und  bis  auf  weiters  als  zulässig  genehmigen
können,  eine  mäßige,  die  Kosten  deckende  Abgabe  sei,  welche  als
Entschädigung  für  die  Zeichen  der  Hunde  und  die  etwa  dadurch
vermehrte  Aufsicht  gefordert  wird.

Die  Königliche  Regierung  wird  hiernach  das  Erforderliche
zu  verfügen,  auch  die  Polizei-Direction  und  den  Magistrat  gehörig
  zu  verständigen  wissen.

München,  den  3.  November  1826.

Staatsministerium  des  Innern.

An  die  Kgl.  Regierung  des  Isarkreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.
Nachricht  den  übrigen  Kreisregierungen,  Kammer  des  Innern,  zur

Wissenschaft.

Nr.  26,458.  5.  18.

Ministerial-Eatschließung  vom  9.  Dezember  1832,  Ausfsicht  auf  die
Hunde  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Mazjestät  des  Königs.

Es  ist  zur  Anzeige  gekommen,  daß  am  17.  v.  M.  der  Sohn
des  Polizeidieners  Keil  zu  Helmbrechts,  im  Landgerichte  Münchberg,
  durch  den  Hund  des  Garkochs  Seyfert  daselbst  in  der
Art  gebissen  worden  sei,  daß  er  an  den  erhaltenen  Verletzungen
starb.  Dieser  Vorfall  ist  ein  deutlicher  Beweis,  daß  in  dem
genannten  Orte  die  polizeiliche  Aufsicht  auf  die  Hunde  nicht
gehörig  gehandhabt  werde,  und  es  ist  diese  Nachlässigkeit  im
vorliegenden  Falle  um  so  ahndungswürdiger,  als  der  bezeichnete
Hund  schon  öfter  Beschädigungen  veranlaßte.  Die  Königliche
Regierung  des  Obermainkreises,  Kammer  des  Innern,  erhält
demnach  den  Auftrag,  dafür  zu  sorgen,  daß  die  polizeiliche  Aufsicht
  auf  die  Ounde,  namentlich  die  Bestimmung,  daß  große
Hunde  mit  Maulkörben  zu  versehen  seien,  allenthalben  mit  der