Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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gehörigen Strenge gehandhabt, und der gegenwärtige Vorfall 
strengstens untersucht werde; über den Vollzug wird binnen 
vier Wochen Anzeige erwartet. 
München, den 9. Dezember 1832. 
Staatsministerium des Innern. 
An die Königl. Regierung des Obermainkreises, K. d. J., also ergangen. 
Nr. 21,149. 65. 19. 
Ministerial-Entschließung vom 31. Juli 1834, die Heilung der 
Wasserscheu betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Die Königliche Kreisregierung empfängt hiebei anliegend 
einen Bericht des Cantonsarztes Dr. Hirsch zu Wolfstein im 
Rheinkreise, die Heilung der Wasserscheue betr., zur Wissenschaft 
mit dem Auftrage, die Gerichtsärzte des Kreises von den 
hirschischen Erfahrungen in Kenntniß zu setzen, und sie zur Mit- 
theilung ihrer Wahrnehmungen für den Fall aufzufordern, wo 
sie sich etwa veranlaßt sehen sollten, die Wirksamkeit des vor- 
geschlagenen Mittels bei Wasserscheu zu erproben. 
München, den 31. Juli 1834. 
Staatsministerium des Innern. 
An sämmtliche Königl. Kreisregierungen, K. d. I., also ergangen. 
Abdruck des allegirten Perichts. 
Königliche Regierung des Rheinkreises! 
Kammer des Innern. 
Dem gehorsamst Unterzeichneten wurde das nachstehende, 
in Mexico mit dem besten Erfolge angewandte Heilungsverfahren 
der Oydrophobie bekannt, und beehrt sich, dasselbe Königlicher 
hoher Regierung zu etwaiger allgemeiner Bekanntmachung sub- 
missest vorzulegen, zumal, da die gegenwärtige, wahrscheinlich 
noch länger anhaltende und zunehmende trockne und heiße Wit- 
terung den Ausbruch der Wuth bei Thieren begünstigt, und im 
Falle des wirklichen Ausbruches die Uebertragung des Wuth- 
gistes auf Menschen, auch bei allen angewandten Vorsichtsmaß- 
regeln zu befürchten ist.
	        
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