Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Abdruck der allegirten Instruktion. für die Prüfung der Weine in he- 
ziehung auf deren Fälschung. 
1) Die Polizeibehörden haben jährlich wenigstens einmal, 
nach Umständen auch öfter, die in ihrem Bezirke befindlichen 
Weinniederlagen der Weinwirthe und bei Anzeigen der Ver- 
fälschung, auch der Weinhändler unvermuthet zu untersuchen. 
2) Zum Zwecke dieser Untersuchung hat sich eine polizei- 
liche Commission, bestehend aus einem Polizeibeamten, einem der 
Chemie vollkommen kundigen Individuum (Arzt oder Pharma- 
zeut) und einem Schreiber (zur Aufnahme des Protokolls) in 
die genannten Weinniederlagen zu begeben. 
3) Diese Commission hat sich außer den erforderlichen, in 
ganz reinem Zustande zu erhaltenden Gläsern u. dgl. mit einem 
Reagentien-Kästchen zu versehen, in welchem folgende Gegen- 
stände enthalten sein müssen: 
Auflösung von essigsaurem Blei, 
Schwefelwasserstoff-Wasser, 
Auflösung von gereinigter Pottasche, 
salzsanrer Baryt, 
Auflösung von blausaurem Eisenkali, 
Salzsäure, 
. Kalkwasser, 
Galläpfeltinktur, 
i. eine polirte Eisenstange, 
k. Ammonium, 
I. eine polirte Kupferstange. 
4) Die Commission überzeuge sich im Keller, ob die Hähne 
und die Geschirre, womit Wein gemessen wird, nicht von Mes- 
sing, und ob keine verdächtige, etwa zur Verfälschung gebrauchte 
Substanzen im Keller sind. 
5) In den eben leer gewordenen Fässern wird der Boden- 
satz untersucht, ob er, außer Weinstein, sonst etwas enthalte. 
6) Die Prüfung mit Reagentien hat bei hellem Tageslichte 
zu geschehen. 
7) Ist der Ort zur Untersuchung nicht geeignet, so wird 
der verdächtige Wein von der Commission gesiegelt und an 
einem bequemen Orte mit Sorgfalt geprüft. 
8) Bei entdeckten Weinverfälschungen ist über den Befund 
jedesmal ein genaues, das Resultat der chemischen Untersuchung 
enthaltendes Protokoll aufzunehmen. 
  
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