Full text : Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

120  Ansiedlung.

Schriften:  Ueber  die  Erbfolge  in  die  neu-vorpommerschen  u.  rügenschen  Lehngüter,
2.  Aufl.,  Halle  1864.  —  Lombarda-Kommentare  des  Ariprand  Albertus,  Heidelberg  1855.  —
Summa  legis  Langobardorum,  1870.  —  mit  Völderndorff,  Kommentar  zum  Allg.  D.

GB.,  Erlangen  1867—1874.  Er  bearbeitete  die  5.  Aufl.  von  Zachariä  v.  Lingenthal,
Le#  d.  Franz.  Civ.R.,  Heidelb.  1853.  ·
Lit.:  Fenaische  Litzig.  1874,  S  604.  —  Brockhaus.  —  Krit.  V.  J.  Schr.  XVII.  158.
Teichmann.

Anfiedlung.  Eine  neue  A.  liegt  vor,  wenn  ein  bewohntes  selbständiges
Grundbesitzthum  neu  geschaffen  wird.  Dies  ist  der  Fall,  wenn  auf  einem  bisher
unbewohnten  Grundstück,  das  nicht  bloßes  Zubehör  eines  anderen  bewohnten  Grundstücks
  ist,  Wohngebäude  errichtet  werden;  ebenso  wenn  ein  bisher  unselbständiges,
aber  mit  besonderen  Wohngebäuden  bereits  versehenes  Grundstück  selbständig  gemacht
  wird,  indem  es  vom  Hauptgut  abgetrennt  und  keinem  andern  schon  bewohnten
  Grundstück  zugeschlagen  wird.  Das  Recht  zur  Gründung  neuer  A.,  an  sich
in  den  Verfügungsbefugnissen  des  Grundeigenthümers  enthalten,  kann  durch  die  gesetzlichen
  Theilungsverbote  beschränkt  sein  (vgl.  d.  Art.  Dismembrationen).
Auch  abgesehen  hiervon  aber  haben  neuere  Gesetze  bisweilen  einschränkende  Bestimmungen
  darüber  im  öffentlichen  und  nachbarlichen  Interesse  für  geboten  erachtet.
  Insbesondere  besteht  in  Preußen  für  die  östlichen  Provinzen  der  Monarchie
und  Westfalen  eine  (seit  1876)  gleichmäßige  Gesetzgebung,  welche  eine  ausdrückliche
ortspolizeiliche  „Ansiedlungsgenehmigung“  fordert,  wenn  außerhalb  einer  im  Zusammenhange
  gebauten  Ortschaft  oder  eines  bereits  festgestellten  Bebauungsplanes
ohne  Zusammenhang  mit  bewohnten  Gebäuden  eines  bereits  bebauten  Grundstücks
ein  Wohnhaus  errichtet  oder  ein  schon  vorhandenes  Gebäude  zum  Wohnhause  eingerichtet
  werden  soll.  Vor  Aushändigung  dieser  Genehmigung  darf  die  polizeiliche
Bauerlaubniß  nicht  ertheilt  werden.  Die  A.genehmigung  soll  versagt  werden,
wenn  nicht  die  Zugänglichkeit  des  Bauplatzes  durch  einen  jederzeit  offenen  Weg  nachgewiesen
  oder  hergestellt  wird;  siekann  versagt  werden,  wenn  entweder  von  dem  Eigenthümer
  resp.  Nutzungsinteressenten  eines  benachbarten  Grundstücks  oder  von  dem  Vorsteher
des  umschließenden  oder  eines  angrenzenden  Gemeinde=  oder  Gutsbezirks  Einspruch
erhoben  und  dieser  Einspruch  durch  Thatsachen  begründet  wird,  welche  die  Annahme
  rechtfertigen,  daß  die  A.  den  Schutz  der  Nutzungen  benachbarter  Grundstücke
aus  dem  Feld=  oder  Gartenbau,  aus  der  Forstwirthschaft,  der  Jagd  oder  der
Fischerei  gefährden  werde.  Zur  Ermöglichung  solchen  Einspruchs  sind  die  betheiligten
  Vorsteher  von  dem  Antrag  auf  Genehmigung  der  A.  in  Kenntniß  zu
setzen  und  von  ihnen  die  Privatinteressenten  zur  Erhebung  ihrer  etwaigen  Einwendungen
  binnen  einer  Präklusivfrist  von  21  Tagen  öffentlich  aufzufordern.  Gegen
den  nach  Prüfung  der  Sachlage  und  Anhörung  der  Betheiligten  erlassenen  Bescheid
der  Ortspolizeibehörde  können  sowol  der  Antragsteller  im  Falle  der  Versagung  der
Genehmigung  als  die  Einspruchsberechtigten  im  Falle  der  Zurückweisung  ihres  Einspruchs
  binnen  10  Tagen  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  beim  Kreisausschuß
resp.  in  Stadtkreisen  beim  Bezirksverwaltungsgericht  (in  Posen  und  Westfalen  bis
zur  Einrichtung  dieser  Behörden  beim  Landrath  resp.  der  Bezirksregierung)  Klage
erheben.  Wenn  ganze  Ortschaften  (Kolonien)  neu  angelegt  werden  sollen,  kann
die  Genehmigung  überdies  versagt  werden,  wenn  und  so  lange  die  Gemeinde-,
Kirchen=  und  Schulverhältnisse  nicht  dem  öffentlichen  Interesse  und  den  bestehenden
gesetzlichen  und  statutarischen  Bestimmungen  gemäß  geordnet  sind;  auch  tritt
hier  in  Landkreisen  an  Stelle  der  Ortspolizeibehörde  sofort  als  erstentscheidende
Behörde  der  Kreisausschuß  ein.  Wird  mit  der  A.  vor  Ertheilung  der  Genehmigung
begonnen,  so  sind  einerseits  Strafen  und  andererseits  polizeiliche  Hinderungs=  und
Wegschaffungsbefugnisse  begründet.

Gsab:  Preuß.  Ges.  v.  3.  Jan.  1845  (für  die  6  östl.  Prov.  mit  Ausschluß  Neuvorvommerns),
  betr.  die  Zertheilung  von  Grundstücken  und  die  Gründung  neuer  A.  —  Ges.  zur
Ergänzung  dieses  Gesetzes  v.  24.  Mai  1853  (58  11—14).  —  Ges.  für  die  Prov.  Westfalen
v.  11.  Juli  1815;  für  Neuvorpommern  v.  26.  Mai  1866;  an  Stelle  dieser  sehr  viel  weiter