Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Patrimonialamt, Gemeindevorsteher) und bei der Ankunft an 
dem Bestimmungsorte an die betreffende Distriktspolizeibehörde 
und an das betreffende Physikat alsbald genaue Meldung zu 
thun und strengstens darauf zu sehen hat, daß aus einer sol- 
chen Heerde kein Stück weder vertauscht noch verkauft oder 
verschenkt werde. 
§. 5. Gesund befundene Heerden müssen, wenn die Ent- 
fernung des Bestimmungsortes über 5 Tagreisen (zu 3 bis 5 
Stunden) beträgt, je am 5. Tage der thierärztlichen Beschau 
unterzogen, und daß dieses geschehen, durch ein Zeugniß nach- 
gewiesen werden. 
§. 6. So oft eine Heerde, sie sei gesund oder krank, unter- 
wegs übernachtet, hat der Führer derselben die Wanderurkunde, 
oder statt dieser das Gesundheitszeugniß dem Ortsvorstande zur 
Einsicht und Unterschrift vorzulegen. 
§. 7. Unmittelbar nach dem Eintreffen an dem Bestim- 
mungsorte muß der Schäfer ohne Verzug Wanderurkunde, Ge- 
sundheitszeugnisse und Paß= oder Dienstbuch dem Ortspolizei- 
Beamten (Patrimonialbeamten, Gemeindevorsteher) übergeben, 
bei welchem die Urkunden bis zur Abreise der Heerde in einen 
anderen Bezirk oder in die Heimath aufbewahrt werden. 
§. 8. Die Orts-Polizeibehörde des Bestimmungsortes ist 
gehalten, sogleich nach Ankunft einer Heerde der Distriktspoli- 
zeibehörde und dem Gerichtsphysikate Meldung zu erstatten und 
auf solche Weise die alsbaldige Visitation zu veranlassen. Glei- 
ches ist bezüglich nach kürzerem oder längerem Aufenthalte in 
einem anderen Landgerichtsbezirke einwandernden Heerden zu 
beobachten. 
Die über den Befund stets auszustellenden Zeugnisse sind 
der Ortspolizeibehörde zu behändigen, unter deren Beaufsich- 
tigung die Heerde fortan steht und welche zur unverweilten 
Anzeige bei der Distrikts-Polizeibehörde verpflichtet ist, so- 
bald sich Spuren, welch immer einer Krankheit, in der 
Heerde zeigen. 
Damit diese Behörden insbesonvere in genauer Kenntniß 
der Symptome ausbrechender Räude sich befinden, wird 
selben unter Ziffer 3 gegenwärtiger Anordnung eine kurze 
Beschreibung dieser Krankheit nach ihren Hauptkennzeichen 
mitgetheilt.
	        
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