Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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b) wenn aber die Heerde auf gepachtetem fremden Grund- 
eigenthum oder auf einer Communtrift geweidet wird, den 
Bestimmungen des §. 20 gegenwärtiger Instruction unterworfen. 
§. 20. In Orten, wo mit dem Beginne der Weidezeit Ge- 
meindeheerden gebildet werden, hat jederzeit vor Eröffnung des 
Weideganges eine strenge thierärztliche Visitation stattzufinden. 
In Folge dieser Visitation sind die von der Weide auszuschließen- 
den räudekranken Stücke auf eine genaue, nach den Häusern 
verfaßte Liste zu bringen, und diese Liste ist der Ortspolizei- 
Behörde zur schärfesten Wachsamkeit gegen Unterschleife zu 
übergeben. 
§. 21. Schäfer und Schäferei-Besitzer sind schuldig, den 
Gesundheitszustand ihrer Schafe genau zu beaufsichtigen, und 
bei jeder Spur vorhandener oder drohender Räude sogleich, und 
zwar bei Vermeidung einer Strafe von 1 fl. per Stück und 
der Haftung für allen Schaden schriftliche Anzeige an die Orts- 
Polizeibehörde zu erstatten. 
§. 22. Alle innerhalb eines Gemeindebezirkes weidenden 
Schafe stehen zunächst unter der Aufsicht des Gemeindevorstandes, 
wenn er nicht selbst Orts-Polizeibehörde ist, der die Wahr- 
nehmung alsbald zur Kenntniß der etwa in dem Orte vorhan- 
denen Ortspolizeibehörde (Patrimonialgericht, Patrimonialamt) 
oder falls keine sonstige Ortspolizeibehörde in dem Orte vor- 
handen ist, direct zur Kenntniß der Distriktspolizeibehörde und 
des Gerichtsphysikates bringt. 
§. 23. Die in einem anderen Bezirke oder die Heimath 
zur Weide, Schur oder Ueberwinterung wandernde Privat= oder 
Gemeindeheerden sind gleich den ausländischen Heerden nach 
den 88§. 4, 5, 6, 7, 8 und 9 zu behandeln und die Schafknechte 
mit den Gesundheitszeugnissen, sowie mit den allgemein einge- 
führten Wander= und Dienstbüchern zu versehen. 
§. 24. Auf inländische für eine Schäferei des In= oder 
Auslandes erkaufte Schafe finden auf dem Transporte die Be- 
stimmungen der §§. 16 und 18 Anwendung, die für die Con- 
sumtion bestimmten sind nach der jedesmaligen Orts-Fleisch- 
beschau-Ordnung zu behandeln. 
§. 25. Die Heilung räudekranker inländischer Schafe rich- 
tet sich nach den, §. 10 gegebenen Directiven. 
München, den 27. April 1835.
	        
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