Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Wachsamkeit und Strenge durchzuführen und gegen Schafheer- 
denbesitzer, welche der Verpflichtung zur sofortigen Anzeige des 
Ausbruches der Schafräude unter ihren Heerden nicht nach- 
kommen, unnachsichtlich in Gemäßheit des Art. 21 der allegir- 
ten Verordnung strafend einzuschreiten. Zugleich sind die Ge- 
meindevorsteher, denen nach §. 22 der erwähnten Verordnung 
die Aufsicht über alle innnerhalb ihres Gemeindebezirkes weiden- 
den Schafe zunächst obliegt, dafür verantwortlich zu machen, 
daß sich keine Heerde ohne die vorschriftsmäßige Visitation aus 
deren Bezirken entferne oder fremde Schafe ohne eine vor- 
gängige Untersuchung den bereits vorhandenen Heerden zuge- 
stoßen werden. 
Augsburg, 19. April 1859. 
Kgl. Regierung von Schwaben und Neuburg, K. d. J. 
Freiherr von Lerchenfeld. 
Sechster Artikel. 
Rettungs-Anstalten für Ertrunkene, Erstickte und in 
anderen Lebensgefahren. 
Die hieher gehörigen Vorkehrungen betreffen theils die In- 
struktion über das Verfahren bei verschiedenen Unglücksfällen 
und bei Scheintodten, theils die Vorschriften über die Anschaf- 
fung und Unterhaltung der Rettungsapparate. 
S. 41. 
Allerhöchste Entschließung vom 31. Mai 1800, die Rettungsanstalt 
für die Ertrunkenen und Erstickten betr. 
M. J. Uh. 
Wir bestätigen die schon den 12. Juli 1797 erfolgte höchste 
Entschließung, daß die hier vorhin durch Privatunterstützung 
bestandenen Rettungsanstalten für ertrunkene und erstickte Per- 
sonen und der dazu nöthige Apparat auf öffentliche Kosten 
übernommen, erhalten und fortgesetzt werden sollen. Unsere 
General-Landesdirektion hat demnach nicht nur hierüber Sorge 
zu tragen, sondern auch die Verbesserung solcher Anstalten und 
des Apparats nach den Gutbefinden Unserer Medizinalräthe 
bestens zu unterstützen. 
München, den 31. Mai 1800.
	        
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