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Wachsamkeit und Strenge durchzuführen und gegen Schafheerdenbesitzer,
welche der Verpflichtung zur sofortigen Anzeige des
Ausbruches der Schafräude unter ihren Heerden nicht nachkommen,
unnachsichtlich in Gemäßheit des Art. 21 der allegirten
Verordnung strafend einzuschreiten. Zugleich sind die Gemeindevorsteher,
denen nach §. 22 der erwähnten Verordnung
die Aufsicht über alle innnerhalb ihres Gemeindebezirkes weidenden
Schafe zunächst obliegt, dafür verantwortlich zu machen,
daß sich keine Heerde ohne die vorschriftsmäßige Visitation aus
deren Bezirken entferne oder fremde Schafe ohne eine vorgängige
Untersuchung den bereits vorhandenen Heerden zugestoßen
werden.
Augsburg, 19. April 1859.
Kgl. Regierung von Schwaben und Neuburg, K. d. J.
Freiherr von Lerchenfeld.
Sechster Artikel.
Rettungs-Anstalten für Ertrunkene, Erstickte und in
anderen Lebensgefahren.
Die hieher gehörigen Vorkehrungen betreffen theils die Instruktion
über das Verfahren bei verschiedenen Unglücksfällen
und bei Scheintodten, theils die Vorschriften über die Anschaffung
und Unterhaltung der Rettungsapparate.
S. 41.
Allerhöchste Entschließung vom 31. Mai 1800, die Rettungsanstalt
für die Ertrunkenen und Erstickten betr.
M. J. Uh.
Wir bestätigen die schon den 12. Juli 1797 erfolgte höchste
Entschließung, daß die hier vorhin durch Privatunterstützung
bestandenen Rettungsanstalten für ertrunkene und erstickte Personen
und der dazu nöthige Apparat auf öffentliche Kosten
übernommen, erhalten und fortgesetzt werden sollen. Unsere
General-Landesdirektion hat demnach nicht nur hierüber Sorge
zu tragen, sondern auch die Verbesserung solcher Anstalten und
des Apparats nach den Gutbefinden Unserer Medizinalräthe
bestens zu unterstützen.
München, den 31. Mai 1800.