Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Wachsamkeit  und  Strenge  durchzuführen  und  gegen  Schafheerdenbesitzer,
  welche  der  Verpflichtung  zur  sofortigen  Anzeige  des
Ausbruches  der  Schafräude  unter  ihren  Heerden  nicht  nachkommen,
  unnachsichtlich  in  Gemäßheit  des  Art.  21  der  allegirten
  Verordnung  strafend  einzuschreiten.  Zugleich  sind  die  Gemeindevorsteher,
  denen  nach  §.  22  der  erwähnten  Verordnung
die  Aufsicht  über  alle  innnerhalb  ihres  Gemeindebezirkes  weidenden
  Schafe  zunächst  obliegt,  dafür  verantwortlich  zu  machen,
daß  sich  keine  Heerde  ohne  die  vorschriftsmäßige  Visitation  aus
deren  Bezirken  entferne  oder  fremde  Schafe  ohne  eine  vorgängige
  Untersuchung  den  bereits  vorhandenen  Heerden  zugestoßen
  werden.
Augsburg,  19.  April  1859.

Kgl.  Regierung  von  Schwaben  und  Neuburg,  K.  d.  J.
Freiherr  von  Lerchenfeld.

Sechster  Artikel.
Rettungs-Anstalten  für  Ertrunkene,  Erstickte  und  in
anderen  Lebensgefahren.

Die  hieher  gehörigen  Vorkehrungen  betreffen  theils  die  Instruktion
  über  das  Verfahren  bei  verschiedenen  Unglücksfällen
und  bei  Scheintodten,  theils  die  Vorschriften  über  die  Anschaffung
  und  Unterhaltung  der  Rettungsapparate.

S.  41.
Allerhöchste  Entschließung  vom  31.  Mai  1800,  die  Rettungsanstalt
für  die  Ertrunkenen  und  Erstickten  betr.
M.  J.  Uh.

Wir  bestätigen  die  schon  den  12.  Juli  1797  erfolgte  höchste
Entschließung,  daß  die  hier  vorhin  durch  Privatunterstützung
bestandenen  Rettungsanstalten  für  ertrunkene  und  erstickte  Personen
  und  der  dazu  nöthige  Apparat  auf  öffentliche  Kosten
übernommen,  erhalten  und  fortgesetzt  werden  sollen.  Unsere
General-Landesdirektion  hat  demnach  nicht  nur  hierüber  Sorge
zu  tragen,  sondern  auch  die  Verbesserung  solcher  Anstalten  und
des  Apparats  nach  den  Gutbefinden  Unserer  Medizinalräthe
bestens  zu  unterstützen.

München,  den  31.  Mai  1800.