Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Nr. 5847. 8. 42. 
Ministerial-Entschließung vom 13. Mai 1351, die Instruktion über 
das Verfahren bei verschiedenen Unglücksfällen und bei Scheintodten 
betreffend. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Die k. Regierung hat mittelst Berichts vom 1. Februar 
l. Is. den Entwurf einer Instruktion rubricirten Betreffes zur 
Vorlage gebracht. 
Dieser Entwurf ist der Prüfung unterstellt, und derselbe 
im Wesentlichen eiuer Beanstandung nicht unterworfen worden. 
Das unterfertigte Staatsministerium hat jedoch nach 
vorgängigem Benehmen und im Einverständnisse mit dem 
k. Staatsministerium der Justiz diese Instruklion mit Rücksicht 
auf die Vorschriften für den Dienst und die Uebungen der 
Sanitäts-Compagnien des k. bayer Heeres weiter ergänzen lassen, 
und es erhält nunmehr die k. Kreisregierung hiebei ein Exem- 
plar der hienach vervollständigten Instruktion mit dem Auf- 
trage, dieselbe als Beilage zum Kreis-Intelligenzblatte in ver- 
stärkter Auflage abdrucken und den Distriktspolizeibehörden so- 
wie den Gerichtsärzten zum Dienstgebrauche und zur geeigneten 
Belehrung des untergeordneten ärztlichen Personals zustellen 
zu lassen. 
Die eingesendete Druckschrift folgt anruhend zurück. 
München, den 13. Mai 1851. 
Staatsministerium des Innern. 
An die kgl. Regierung der Oberpfalz und von Regensburg, K. d. J., 
also ergangen. 
Nachricht den übrigen k. Kreisregierungen, Kammern des Innern, unter 
Anlage eines Exemplars fragl. Instruction zur gleichmäßigen Nachachtung. 
Abdruck. 
Behandlung der hochgradigen Erschöpfung und 
Ohnmacht. 
Es kann ein Mensch durch allzugroße Anstrengung der 
Kräfte, durch lange andauernden Mangel an Nahrung und 
namentlich des Getränkes, durch Schreck, Blutverlust u. dgl. 
so erschöpft werden, daß er bewußtlos zusammensinkt. 
Das Gesicht wird dabei blaß, kalter Schweiß tritt im Ge- 
sichte und am Halse hervor, das Auge ist stier, der Unterkiefer
	        
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