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sind z. B. im Kanton Appenzell im allgemeinen nur °/,,, in
Schwyz ?/; und in Schaffhausen sowie bei der eidgenössischen
Wehrsteuer sogar nur ®/, in Ansatz zu bringen. Diesem Ver-
fahren gegenüber läßt sich aber einwenden, daß die Begrenzung
jenes Abzugs immer willkürlich ist und häufig auch das in
Handel und Gewerbe angelegte Vermögen (Kapital) verhältnis-
mäßig keinen höheren Ertrag gewährt als Grundeigentum.
Nicht viel rationeller ist ein anderes Verfahren, nach welchem
für verschiedene Vermögensarten verschiedene Steuersätze nor-
miert sind. So betragen die Sätze z. B. in Freiburg für Liegen-
schaften 2,3 und für Kapitalien 2,5 per mille, in Waadt für
erstere 1—2, für letztere 1,2—4,8 per mille usw. Man hat
ferner jenem Übelstande dadurch abzuhelfen gesucht, daß man
den sogen. Ertragswert der Liegenschaften der Besteuerung
zugrunde legte. So ist z. B. in Holland — abgesehen von
schweizerischen Kantonen — der kapitalisierte Ertragswert
für landwirtschaftliche Grundstücke durch das Gesetz vorge-
schrieben, wobei zugleich bestimmt ist, daß das zwanzigfache
des Ertrags das zu versteuernde Vermögen bilden soll. Freilich
hat man es dann hierbei im Grunde nicht mehr mit einer Ver-
mögens-, sondern mit einer Ertrags- und zwar Grundsteuer
(allerdings bei Schuldenberücksichtigung) zu tun. Denn ob man
den Ertrag eines Grundstücks direkt oder ihn in seinem Zwan-
zigfachen belastet: in beiden Fällen ist eben der Ertrag die
Basis der Besteuerung. Somit sind manche Bedenken, die gegen
die Ertrags- und namentlich Grundsteuern erhoben werden, auch
gegen die holländische Vermögenssteuer geltend zu machen.
In Preußen soll zwar nach dem Gesetzestext für Mobilien
und Immobilien nur der gemeine Wert!) maßgebend sein, dieser
aber nach der Erklärung des Finanzministers?) Liegenschaften
gegenüber nicht als der gemeine Kauf- oder Verkehrswert, son-
dern als „kapitalisierter Ertragswert“ angesehen werden. Da
man aber hier nicht wie in Holland einen bestimmten Kapitali-
sierungsfaktor vorschrieb, so hat das zur Folge gehabt, daß
nunmehr nach Art. 4 der technischen Anleitung für die erst-
malige Schätzung des Werts der Grundstücke vom 26. Dezbr.
1893 „Ertragswert“ der Kapitalwert sein soll, dessen „jähr-
liche Zinsen dem bei gemeingewöhnlicher Wirtschaft dauernd
zu erzielenden durchschnittlichen jährlichen Ertrage unter
Anwendung desjenigen Zinsfußes gleichkommen, der von dem
in gleichartigem Grundbesitz angelegten Kapital in der be-
treffenden Provinz usw. erzielt zu werden pflegt.“ Hiernach
ist also bei durchschnittlicher Verzinsung der landwirtschaft-
lichen Grundstücke irgend eines Gebiets zu 3 oder 21/, oder
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ı) $ 9 des Ergänzungssteuergesetzes vom 14. Juli 1893.
2) Vgl. Stenographische Berichte des Preußischen Abgeordnetenhauses
1593 S. 1853.
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