Einleitung.
Kurze Betrachtung über die Entwicklung der
Staatssteuern in Kursachsen und im Königreich
Sachsen bis zum Erlals der konstitutionellen Ver-
fassung vom 4. September 1831,
Wie das alte Kursachsen, so war auch das Königreich
Sachsen bis zum Erlasse der konstitutionellen Verfassung von
1831 staatsrechtlich durchaus kein einheitliches Gebiet. Und
dies galt namentlich hinsichtlich des Steuerwesens, der Staats-
kassen und der Finanzverwaltung.
Seit der Mitte des 15. Jahrhunderts unterschied man in
Sachsen zwischen der kurfürstlichen Rentkammer und der stän-
dischen Steuerkasse.!) Über diese letztere hatten nämlich, wie
schon der Name sagt, insbesondere die Stände, über jene der
Landesherr die Verfügungsgewalt. Danach wurden auch die
Steuern und anderen Abgaben öffentlichen Charakters in „fis-
kalische“ und „ständische“ unterschieden.?) Im einzelnen aber
umfaßte Kursachsen viele Territorien, die der kursächsischen
Landeshoheit entweder ganz unmittelbar oder nur mittelbar
unterworfen waren.
Zu den unmittelbaren Ländern gehörten namentlich die
Kur- und alten Erblande, die in folgende 7 Kreise (seit dem
17, Jahrhundert) zerfielen:
‚ 1. Den Churkreis, 2. Thüringischen, 3. Meißner, 4. Leip-
ziger, 5. Erzgebirgischen, 6. Vogtländischen und 7. Neustädter
Kreis. Außer den alten Erblanden, dem größten Gebiete, unter-
standen der unmittelbaren Landeshoheit — wenn man von
1) Vgl. Carl Heinrich von Römer, Staatsrecht und Statistik des Chur-
girstenthums Sachsen und der dabey befindlichen Lande. Halle 1787. Bd. 2,
. 618.
2) Zu den „fiskalischen“ Abgaben gehörten bis in die 1830er Jahre,
wie später noch näher zu zeigen ist, die Fleischsteuer, Generalakzise, Grenz-
akzise (Zölle), Kavallerie-Verpflegungsgelder, zu den „ständischen‘“ Abgaben;
die Schock-, Quatember-, Personen-, Akzis-Übertragungssteuern, die Donativ-
gelder usw., aber auch die Trank-, Mahl-, Stempelsteuer.
Hoffmann Staatssteuern. 1