Full text : Verwaltungs- und Gerichtsverfassung der deutschen Schutzgebiete.

$  6.  Togo.  65

Verwaltungsgeschäften  herangezogen  wurde,  so  wurde  er  durch  eine
Hilfskraft  ersetzt,  bis  endlich  1906  die  Rechtsprechung  ganz  auf
einen  Bezirksrichter  in  Lome  überging.  Eine  Einteilung  in  mehrere
Gerichtsbezirke  hat  nicht  stattgefunden.  Der  Bezirksrichter  hat  scemannsamtliche
  und  konsularische  Befugnisse!).  —  Zum  Gerichte
zweiter  Instanz  wurde  das  Obergericht  in  Kamerun  gemacht.
Es  hat  diese  Stellung  dauernd  beibchalten?).

IV.  Die  Eingeborenenbehörden  und  -gerichte,

Über  die  Einrichtungen  der  Eingeborenenverwaltung  und  -rechtspflege
  geben  amtliche  Berichte  Nachricht.  Hier  gibt  es  Mitteilungen,
welche  sich  auf  das  ganze  Schutzgebiet  beziehen,  dieses  aber  tatsächlich
  erst  ganz  umfassen  können,  seitdem  sich  die  deutsche  Verwaltung
  auch  auf  das  Hinterland  ausgedehnt  hat,  während  sie  in
früheren  Jahren  nur  für  die  Küstenbezirke  Geltung  haben  können.
Neben  diesen  allgemeinen  sind  dann  auch  in  einigen  Jahren  besondere
  Berichte  über  die  einzelnen  Bezirke  veröffentlicht  worden.
Es  werden  hier  zunächst  die  allgemeinen  und  dann  die  besonderen
Zustände  zu  berücksichtigen  sein.

a)  Die  Zustände  Im  Gesamtschutzgeblete.

Auch  in  Togo  hat  die  deutsche  Regierung  die  bestehende  Häuptlingsorganisation
  nicht  gestört.  Sie  sucht  die  Häuptlinge  vielmehr
möglichst  zur  Mitwirkung  bei  Verwaltung  und  Rechtspflege  heranzuziehen.
  Nun  besteht  aber  die  Schwierigkeit,  daß  nicht  alle  Häuptlinge
  sich  zu  einer  solchen  Mitwirkung  eignen.  Um  sie  für  die  Zwecke
der  Verwaltung  besser  zu  erziehen,  sind  im  Hinterlande  vielfach  die
vermutlichen  Erben  der  Machthaber  zeitweise  auf  den  Stationen
behalten  worden,  damit  sie  mit  den  Anschauungen  und  Zwecken  der
Regierung  vertraut  werden.  Vielfach  werden  auch  Eingeborene,
meist  Angehörige  der  Häuptlinge,  einige  Zeit  auf  den  Hauptstationen
eingestellt  und  erzogen,  sie  werden  dann  zur  Unterstützung  der
Häuptlinge  in  ihre  Heimatsorte  geschickt.  Sie  dürfen  aber  nichts
ohne  Wissen  und  Mitwirkung  der  Häuptlinge  tun,  andererseits  sind
sie  auch  den  Stationen  verantwortlich.  —  Oft  ist  aber  das  Ansehen

1)  Verf.  v.  27.  Sept.  1903,  58  1—.

%),  V.  v.  2.  Juli  1888,  $  5;  V.  v.  9.  Nov.  1900,  $  8.

Bäler  v.  Hoffmann,  Verwaltungs  u.  Gerichtaverfessung.  (