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Verwaltungsgeschäften herangezogen wurde, so wurde er durch eine
Hilfskraft ersetzt, bis endlich 1906 die Rechtsprechung ganz auf
einen Bezirksrichter in Lome überging. Eine Einteilung in mehrere
Gerichtsbezirke hat nicht stattgefunden. Der Bezirksrichter hat scemannsamtliche
und konsularische Befugnisse!). — Zum Gerichte
zweiter Instanz wurde das Obergericht in Kamerun gemacht.
Es hat diese Stellung dauernd beibchalten?).
IV. Die Eingeborenenbehörden und -gerichte,
Über die Einrichtungen der Eingeborenenverwaltung und -rechtspflege
geben amtliche Berichte Nachricht. Hier gibt es Mitteilungen,
welche sich auf das ganze Schutzgebiet beziehen, dieses aber tatsächlich
erst ganz umfassen können, seitdem sich die deutsche Verwaltung
auch auf das Hinterland ausgedehnt hat, während sie in
früheren Jahren nur für die Küstenbezirke Geltung haben können.
Neben diesen allgemeinen sind dann auch in einigen Jahren besondere
Berichte über die einzelnen Bezirke veröffentlicht worden.
Es werden hier zunächst die allgemeinen und dann die besonderen
Zustände zu berücksichtigen sein.
a) Die Zustände Im Gesamtschutzgeblete.
Auch in Togo hat die deutsche Regierung die bestehende Häuptlingsorganisation
nicht gestört. Sie sucht die Häuptlinge vielmehr
möglichst zur Mitwirkung bei Verwaltung und Rechtspflege heranzuziehen.
Nun besteht aber die Schwierigkeit, daß nicht alle Häuptlinge
sich zu einer solchen Mitwirkung eignen. Um sie für die Zwecke
der Verwaltung besser zu erziehen, sind im Hinterlande vielfach die
vermutlichen Erben der Machthaber zeitweise auf den Stationen
behalten worden, damit sie mit den Anschauungen und Zwecken der
Regierung vertraut werden. Vielfach werden auch Eingeborene,
meist Angehörige der Häuptlinge, einige Zeit auf den Hauptstationen
eingestellt und erzogen, sie werden dann zur Unterstützung der
Häuptlinge in ihre Heimatsorte geschickt. Sie dürfen aber nichts
ohne Wissen und Mitwirkung der Häuptlinge tun, andererseits sind
sie auch den Stationen verantwortlich. — Oft ist aber das Ansehen
1) Verf. v. 27. Sept. 1903, 58 1—.
%), V. v. 2. Juli 1888, $ 5; V. v. 9. Nov. 1900, $ 8.
Bäler v. Hoffmann, Verwaltungs u. Gerichtaverfessung. (