Full text : Verwaltungs- und Gerichtsverfassung der deutschen Schutzgebiete.

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stand,  seine  Wünsche  und  Beschwerden  vorzubringen.  In  Fällen,
in  denen  auf  ein  Rechtsmittel  gegen  das  Urteil  des  Häuptlingsgerichtes
  oder  über  Zweifel  eines  solohen  Gerichtes  bezüglich  der
Urteilsfindung  zu  entscheiden  war,  wurden  vom  Landeshauptmann
Häuptlinge  zur  Beratung  hinzugezogen!).

Von  einschneidender  Bedeutung  wurde  dann  die  auch  für  Kamerun
  geltende,  schon  erwähnte  Verordnung  des  Reichskanzlers  vom
22.  April  1896.  Die  Strafgerichtsbarkeit  wird  demgemäß  in  den
Bezirksämtern  von  den  Bezirksamtmännern,  in  den  selbständigen
Stationsbezirken  von  den  Bezirksleitern  auageübt?).  Sie  haben  diese
Gerichtsbarkeit  auch  außerhalb  ihres  Bezirkes  gegenüber  dem  sie
begleitenden  eingeborenen  Personal  ihres  Bezirkes?).  Während  ihrer
Abwesenheit  von  dem  Amtssitze  werden  sie  nicht  ohne  weiteres  duroh
ihren  Amtsvertreter  auch  in  diesen  strafrichterlichen  Befugnissen
vertreten,  sondern  die  letzteren  müssen  von  ihnen  dem  Vertreter
ausdrücklich  übertragen  sein,  indessen  kann  die  Übertragung  —
wenn  nicht  der  Gouverneur  einen  größeren  Umfang  genehmigt  —
hinsichtlich  der  Befugnis,  die  Strafen  zu  bemessen,  nur  in  bestimmten
Grenzen  geschehen.  Die  Übertragung  kann  auch  in  geringerem  Umfange
  als  höchstens  zulässig,  stattfinden®).  Führer  von  Expeditionen
haben  nur  dann  Strafgerichtebarkeit,  wenn  sie  ihnen  besonders  übertragen
  und  dadurch  die  Expedition  zu  einer  amtlichen  geworden  ist).
—  Aber  nicht  nur  die  Strafgerichtebarkeit,  sondern  auch  die  bürgerliche
  wurde  in  die  Hand  der  Bezirksamtmänner  und  -leiter  gelegt,
die  auch  hier  die  Häuptlinge  zur  Beratung  heranziehen®).  Sie  sind
zuständig  in  Rechtastreitigkeiten  zwischen  eingeborenen  Parteien
und  in  solchen,  in  denen  ein  Weißer  Kläger,  ein  Eingeborener  Beklagter
  ist.  —  Die  grundsätzliche  Zuständigkeit  der  weißen  örtlichen
Verwaltungsbehörden  schließt  indessen  nicht  aus,  daß  die  Entscheidung
  weiter  durch  die  eingeborenen  Häuptlinge  ergeht,  soweit
nicht  ein  öffentliches  Interesse  im  Spiele  ist,  oder  soweit  in  Zivilsachen
  beide  Parteien  sich  der  Gerichtebarkeit  desselben  gutwillig
unterwerfen.  Diese  Häuptlingsgeriohtebarkeit  wird  nicht  bloß  geduldet,
  sondern  im  Gegenteil  vielfach  gefördert.  Nur  auf  Beschwerde

ı)  Denkschrift  1894.  ?*)  Denkschrift  1898.
%)  Dienstanweisung  v.  10.  Januar  1908,  Ziffer  7.
*)  Daselbst,  Zifferl.  $®)  Daselbst,  Ziffer  7.  ®)  Denkschriften  1808  u.  1898.

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