Contents : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(81)
Sammlung

der

Gesetze  und  Verordnungen

für  das  Königreich  Sachsen.
10/  Sctück,  vom  Jahre  1834.

 

22.)  Verordnung

über  die  Behandlung  der  nach  Messen  ausser  dem  Jollvereinsgebiet  ausgeführten
  und  von  da  wieder  eingehenden  inländischen  Manufactur=  und
Fabrikwaaren;

vom  26sten  März  1834.

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In  Beziehung  auf  den  &.  135.  der  Jollordnung  werden  hiermit  über  die  Bedingungen,
unrer  welchen  die  zollfreie  Zurückbringung  unverkaufter  inländischer  Manufactur=  und  Fabrikwaaren
  von  ausländischen  Messen  stattfinden  kann,  folgende  Bestimmungen  ertheile.

.  1.

Es  ist  gestattet,  die  in  den  beigedruckten  Verzeichnissen  unter  A.  und  B.  benanncen
inländischen  Fabrikate  auf  die  Messen  zu  Frankfurt  a.  M.,  Braunschweig,  so  wie  zu
Botzen,  Basel,  Zurzach,  St.  Gallen,  Zürich  2c.  mit  dem  Rechte  zu  senden,  den  unverkauften
  Theil  derselben  unter  den  nachfolgenden  Bedingungen  und  Worschriften  zollfrei
zurück  zu  bringen.

Diese  Gestattung  soll  jedoch  hinsichtlich  »

A.  der,  im  Verzeichnisse  A.  genannten  Waarenartikel  nur  Fabrikanten,  und  zwar
nur  fuͤr  die  in  ihren  eigenen  inlaͤndischen  Anstalten  verfertigten  Waaren  dieser
Art  zukommen,  kann
B.  hingegen  fuͤr  die  in  dem  Verzeichnisse  B.  genannten  Waaren  auch  Fabrikan—
ten,  welche  zugleich  mit  Waaren,  die  in  eigenen  Fabriken  nicht  gefertiget  wer—
den,  Handel  treiben,  und  Kaufleuten  bewilligt  werden.
1834.  14