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Ein Muster zu solchen Anmeldungen liegt unter C. bei. 4
Gedruckte Exemplare werden jedem Versender durch das Amt, wo die Anmelbung
von ihm geschehen muß, nach Bedarf, gegen Ersatz der Druckkosten, das Stuͤck fuͤr drei
Pfennige zugestellt werden. In dem, der Anmeldung beizufuͤgenden Waarenverzeichnisse
sind die Waaren nach der im Handel gangbaren Benennung anzugeben, und es muß neben
den einzelnen Waarenpesitionen Raum zur Anmerkung der amtlichen Bezeichnung
gelassen werden. Z
Die Anmeldung und das Verzeichniß sind in zweifacher Ausfertigung zu übergeben.
9. 6.
Die Anmeldungen sollen nur angenommen werden:
a) wenn solche für seidene oder balbse#dene, aus Baumwolle und Seide bestehende
Fabrikare, oder für Artikel, die nach dem Tarif zur Gattung der kurzen Waaren
gehören, auf mindestens einen Cenener lauten;
b) wem die Anmeldungen auf sonstige Fabrikate mindestens auf fünf Cenener
lauten.
Auf baumwollene Waaren können indessen auch Anmeldungen über Quantitäten von
mindestens einem Centner in dem Falle angewendet werden, wenn dieselben zu einer Sendung
von seidenen und halbseidenen Wgaren gehören, welche zusammen mindestens fünf
Centner beträge.
. 7.
Mit dieser Anmeldung sind die Waaren dem Abfertigungsamte zur Prüfung des Netkogewichts
und zur Bezeichnung zuzustellen.
Als Bezeichnungs= und Erkennungsmietel sind zulässig:
a) besondere Stempel oder Siegel;
b) beigefügte Proben.
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Es steht jedem Versender frei, zu dem Stempel oder Siegel, mit welchem das Abfertigungsamt
die Waaren zu versehen hat, eine ihm gefällige Zeichnung an die oberste Zoll=Verwaltungsstelle
einzusenden, welche die Anfertigung auf Kosten des Versenders, wenn sie
keinen Anstand dabei findet, bewilligen wird.
Der Scempel oder das Siegel darf jedoch nur von dem Versendungsamte verwahre
und gebraucht werden.
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