Volltext : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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Ein  Muster  zu  solchen  Anmeldungen  liegt  unter  C.  bei.  4
Gedruckte  Exemplare  werden  jedem  Versender  durch  das  Amt,  wo  die  Anmelbung

von  ihm  geschehen  muß,  nach  Bedarf,  gegen  Ersatz  der  Druckkosten,  das  Stuͤck  fuͤr  drei

Pfennige  zugestellt  werden.  In  dem,  der  Anmeldung  beizufuͤgenden  Waarenverzeichnisse

sind  die  Waaren  nach  der  im  Handel  gangbaren  Benennung  anzugeben,  und  es  muß  neben

  den  einzelnen  Waarenpesitionen  Raum  zur  Anmerkung  der  amtlichen  Bezeichnung

gelassen  werden.  Z
Die  Anmeldung  und  das  Verzeichniß  sind  in  zweifacher  Ausfertigung  zu  übergeben.

9.  6.
Die  Anmeldungen  sollen  nur  angenommen  werden:

a)  wenn  solche  für  seidene  oder  balbse#dene,  aus  Baumwolle  und  Seide  bestehende
Fabrikare,  oder  für  Artikel,  die  nach  dem  Tarif  zur  Gattung  der  kurzen  Waaren
  gehören,  auf  mindestens  einen  Cenener  lauten;

b)  wem  die  Anmeldungen  auf  sonstige  Fabrikate  mindestens  auf  fünf  Cenener
lauten.

Auf  baumwollene  Waaren  können  indessen  auch  Anmeldungen  über  Quantitäten  von
mindestens  einem  Centner  in  dem  Falle  angewendet  werden,  wenn  dieselben  zu  einer  Sendung
  von  seidenen  und  halbseidenen  Wgaren  gehören,  welche  zusammen  mindestens  fünf
Centner  beträge.

.  7.

Mit  dieser  Anmeldung  sind  die  Waaren  dem  Abfertigungsamte  zur  Prüfung  des  Netkogewichts
  und  zur  Bezeichnung  zuzustellen.

Als  Bezeichnungs=  und  Erkennungsmietel  sind  zulässig:

a)  besondere  Stempel  oder  Siegel;
b)  beigefügte  Proben.

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Es  steht  jedem  Versender  frei,  zu  dem  Stempel  oder  Siegel,  mit  welchem  das  Abfertigungsamt
  die  Waaren  zu  versehen  hat,  eine  ihm  gefällige  Zeichnung  an  die  oberste  Zoll=Verwaltungsstelle
  einzusenden,  welche  die  Anfertigung  auf  Kosten  des  Versenders,  wenn  sie
keinen  Anstand  dabei  findet,  bewilligen  wird.

Der  Scempel  oder  das  Siegel  darf  jedoch  nur  von  dem  Versendungsamte  verwahre
und  gebraucht  werden.

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