Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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5)  §.  13  Ziff.  XI:  Für  unzureichend  frankirte  Sendungen  mit  Mustern  und
Proben  wird  dem  Empfänger  der  doppelte  Betrag  des  fehlenden  Portotheils  in
Ansatz  gebracht,  wobei  Bruchtheile  einer  Mark  nöthigenfalls  auf  eine  durch  5
theilbare  Pfennigsumme  aufwärts  abgerundet  werden.

§.  13  Ziff.  XII:  Vorstehenden  Bestimmungen  nicht  entsprechende  oder  unfrankirte
Waarenproben  werden  nicht  abgeschickt,  sondern  dem  Absender  zurückgegeben,  und
wenn  dieser  unbekannt  ist,  als  unanbringlich  behandelt.

§.  14  Ziff.  I:  Mittelst  Postanweisungen  können  Zahlungen  an  bestimmte  Empfänger

  im  inneren  Verkehr  von  Bayern  und  im  Verkehr  mit  den  übrigen

Ländern  Deutschlands  sowie  im  Verkehr  mit  Oesterreich-Ungarn  bis  zum  Betrage

von  400  Mark  durch  die  Briefpost  bewirkt  werden.

8)  §.  14  Ziff.  II:  Die  Gebühr  ist  vom  Absender  zu  entrichten  und  beträgt:

a)  im  innern  Verkehr  von  Bayern  und  im  Verkehr  mit  den  übrigen  Ländern
Deutschlands  für  Zahlungen  bis  zu
.  .  ...p  100  Mark  einschließlich  —  20  Pf.
über  100  bis  zu  200  „  ,,  —  30  „
„  200  „  „  400  „  „  —  40  „
b)  im  Verkehr  mit  Oesterreich=  Ungarn  10  Pf.  für  je  20  Mark  oder  einen
Theil  von  20  Mark,  mindestens  jedoch  40  Pf.

9)  §.  14  Ziff.  III:  Für  Postanweisungen,  welche  nach  dem  Orte  der  Aufgabepost
oder  nach  dem  dazu  gehörigen  Landpostbezirke  bestimmt  sind,  beträgt  die  Gebühr
bis  zur  Zahlung  von  400  Mark  gleichmäßig  20  Pf.

10)  §.  14  Ziff.  VI:  Zu  den  Postanweisungen  nach  Bayern  und  den  übrigen

deutschen  Ländern  werden  gestempelte  Formulare  verwendet,  für  welche  von  den

Postanstalten  nur  der  Neunwerth  des  darauf  befindlichen  Gebührenstempels

erhoben  wird.

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11)  §&.  14  Ziff.  VII:  Ungestempelte  Formulare  dieser  Gattung  werden  gegen  Vergütung
  von  5  Pf.  für  je  10  Stück  abgegeben.