Friebensvertrag.
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eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die südöstlich von Kahmehlen,
Krissau, Fidlin, Sulmin (Richthof), Mattern, Schäferei und
nordwestlich von Neuendorf, Marschau, Czapielken, Hoch= und Klein-Kelpin,
Pulvermühl, Renneberg und den Städten Oliva und Zoppot
verläuft;
von dort der Lauf des obenerwähnten Baches bis zur Ostsee.
Die vorstehend beschriebenen Grenzen sind auf einer deutschen Karte
im Maßstab 1:100000, die dem gegenwärtigen Vertrag unter Nr. 3 als
Anlage beigefügt ist, eingezeichnet.
Artikel 101.
Ein Ausschuß, der aus drei von den alliierten und assoziierten Hauptmächten
ernannten Mitgliedern, darunter einem Oberkommissar als Vorsitzenden
und aus je einem von Deutschland und von Polen ernannten Mitgliede
besteht, tritt binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen
Vertrags zusammen, um unter möglichster Berücksichtigung der bestehenden
Gemeindegrenzen die Grenzlinie für das vorstehend bezeichnete Gebiet an
Ort und Stelle festzulegen.
Artikel 102.
Die alliierten und assoziierten Hauptmächte verpflichten sich, die Stadt
Danzig nebst dem im Artikel 100 bezeichneten Gebiet als freie Stadt zu
begründen; sie tritt unter den Schutz des Völkerbundes.
Artikel 103.
Die Verfassung der Freien Stadt Danzig wird im Einvernehmen mit
einem Oberkommissar des Völkerbundes von ordnungsgemäß berufenen
Vertretern der Freien Stadt ausgearbeitet. Die Verfassung wird von dem
Völkerbund gewährleistet.
Der Oberkommissar wird ferner mit der erstinstanzlichen Entscheidung
aller Streitigkeiten betraut, die zwischen Polen und der Freien Stadt aus
Anlaß des gegenwärtigen Vertrags oder ergänzenden Vereinbarungen und
Abmachungen entstehen sollten.
Der Oberkommissar hat seinen Sitz in Danzig.
Artikel 104.
Die alliierten und assoziierten Hauptmächte verpflichten sich, ein Übereinkommen
zwischen der polnischen Regierung und der Freien Stadt Danzig
zu vermitteln, das mit der Begründung der Freien Stadt in Kraft treten
und den Zweck haben soll:
1. Die Freie Stadt Danzig in das polnische Zollgebiet aufzunehmen und
die Einrichtung einer Freizone im Hafen in die Wege zu leiten;
2. Polen die freie Benutzung und den Gebrauch der Wasserstraßen, Dockz,
Binnenhäfen, Ladestraßen und der sonstigen im Gebiete der Freien Stadt
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