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Dieses Kataster wird alle 5 Jahre einer vollständigen Revision
unterzogen. Alle in der Zwischenzeit erfolgenden Veränderungen
durch Aufbau oder Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen
werden sofort in das Kataster eingetragen.
Auf Grund dieses Katasters werden die Quartierbillets
ausgefertigt.
88.
Der Magistrat ist berechtigt, zum Zwecke der Aufstellung und
Revision des Katasters den Hauseigentümern oder ihren Stellvertretern
Hausbogen zugehen zu lassen, welche diese binnen 3 Tagen
in allen Rubriken sorgfältig auszufüllen und an den Magistrat
zurückzureichen haben. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt,
hat die Kosten der vom Magistrat anzuordnenden Aufnahme bezw.
Abholung zu tragen.
8§9.
Die Stadtgemeinde hat für jede auf Grund dieses Ortsstatuts
gemachte Leistung insoweit Vergütung zu gewähren, als sie selbst
eine solche vom Reiche erhält. Sie ist in den Fällen von Bedürftigkeit
oder besonderer Belastung berechtigt, die Vergütung früher
auszuzahlen, als sie dieselbe selbst erhalten hat.
Überzahlte Beträge sind zurückzuzahlen und unterliegen der
Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren.
Bis zur Zahlung der Vergütung kann jeder über die von
ihm bewirkte Leistung eine Bescheinigung von der Servis-Deputation
verlangen.
§ 10.
Von der Quartierlast befreit sind nur die unmittelbar zu
Staatszwecken dienenden Gebäude ausschließlich der Dienstwohnungen
Armen-, Waisen= und Krankenhäuser, ferner das deutsche und
polnische Theater und diejenigen Räumlichkeiten, welche öffentliche
Sammlungen von Kunst= und anderen Gegenständen enthalten.
Von den zur mobilen Armee Einberufenen sind nur die
Inhaber von Wohnungen mit 3 Zimmern von der Quartierlast
befreit. Dieselben müssen jedoch sofort bei ihrer Einberufung dem
Servisamt hiervon Mitteilung machen, widrigenfalls sie ihres
Vorrechts verlustig gehen.
§ II.
Diejenigen, welche den Bestimmungen dieses Statuts nicht
nachkommen, werden vom Magistrat im Verwaltungszwangsverfahren
hierzu angehalten und haben alle durch anderweite Unterbringung