Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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erfolgter  beiderseitiger  Allerhöchster  Ratifikation  in  der  Anlage  unter  O  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Dresden,  den  8.  Mai  1915.

Die  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten
und  der  Finanzen.

Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.  v.  Seydewitz.
Zippert.

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Staatsvertrag

zwischen  Sachsen  und  Preußen  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn
von  Wurzen  nach  Eilenburg.

Seine  Majestät  der  König  von  Sachsen  und  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen
haben  zum  Zwecke  einer  Vereinbarung  über  die  Herstellung  einer  Eisenbahn  von
Wurzen  nach  Eilenburg  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Sachsen:
Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  Freiherrn  von  Salza  und  Lichtenau,
Allerhöchstihren  Oberfinanzrat  Friedrich,
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Legationsrat  Goetsch,
Allerhöchstihren  Geheimen  Oberregierungsrat  Reichart,
welche  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Ratifikation  nachstehenden  Staatsvertrag
  abgeschlossen  haben.
Artikel  1.

Die  Königlich  Sächsische  Regierung  beabsichtigt,  eine  vollspurige  Eisenbahn  von
Wurzen  nach  Eilenburg  als  Nebenbahn  im  Sinne  der  Eisenbahnbau=  und  Betriebsordnung
  für  eigene  Rechnung  herzustellen  und  zu  betreiben.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  gestattet  den  Bau  und  Betrieb  dieser  Linie
innerhalb  Ihres  Staatsgebietes,  insbesondere  die  Einführung  in  den  Bahnhof  Eilenburg.