S. 130.
34 Verfassung des deutschen Reiches. Vom 28. März 1849.
Artikel VI..
KC. 159.
Jeder Deutsche hat das Recht, sich mit Bitten und Beschwerden
schriftlich an die Behörden, an die Volksvertretungen
und an den Reichstag zu wenden.
Dieses Recht kann sowohl von Einzelnen als von Cororationen
und von Mehreren im Vereine ausgeübt werden;
eim Heer und der Kriegsflotte jedoch nur in der Weise, wie
es die Disciplinarvorschriften bestimmen.
g. 160.
Eine vorgängige Genehmigung der Behörden ist nicht
nothwendig, um öffentliche Beamte wegen ihrer amtlichen
Handlungen gerichtlich zu verfolgen.
1 Auitel VI.
K. 161.
Die Deutschen haben das Recht, sich friedlich und ohne
2 —— einer besonderen brirlc. dazu bearf
es nicht.
Volksversammlungen unter freiem Himmel können bei
dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit
verboten werden.
KC. 162.
Die Deutschen haben das Recht, Vereine t bilden. Dieses
Recht soll durch keine vorbeugende Maaßregel beschränkt werden.
S. 163.
Die in den ö§. 161 und 162 enthaltenen Bestimmungen
finden auf das Heer und die Kriegsflotte Anwendung, insoweit
ie militärischen Disciplinarvorschriften nicht entgegenstehen.
Artikel LX.
S. 164.
Das Eigenthum ist unverletzlich. Z
Eine Enteignung kann nur aus Rücksichten des gemeinen