Volltext : Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

S.  130.

34  Verfassung  des  deutschen  Reiches.  Vom  28.  März  1849.

 

Artikel  VI..
KC.  159.

Jeder  Deutsche  hat  das  Recht,  sich  mit  Bitten  und  Beschwerden
  schriftlich  an  die  Behörden,  an  die  Volksvertretungen
und  an  den  Reichstag  zu  wenden.

Dieses  Recht  kann  sowohl  von  Einzelnen  als  von  Cororationen
  und  von  Mehreren  im  Vereine  ausgeübt  werden;
eim  Heer  und  der  Kriegsflotte  jedoch  nur  in  der  Weise,  wie

es  die  Disciplinarvorschriften  bestimmen.

g.  160.

Eine  vorgängige  Genehmigung  der  Behörden  ist  nicht
nothwendig,  um  öffentliche  Beamte  wegen  ihrer  amtlichen
Handlungen  gerichtlich  zu  verfolgen.

 

 

1  Auitel  VI.
K.  161.

Die  Deutschen  haben  das  Recht,  sich  friedlich  und  ohne
2  ——  einer  besonderen  brirlc.  dazu  bearf
  es  nicht.

Volksversammlungen  unter  freiem  Himmel  können  bei
dringender  Gefahr  für  die  öffentliche  Ordnung  und  Sicherheit
verboten  werden.

KC.  162.

Die  Deutschen  haben  das  Recht,  Vereine  t  bilden.  Dieses
Recht  soll  durch  keine  vorbeugende  Maaßregel  beschränkt  werden.

S.  163.

Die  in  den  ö§.  161  und  162  enthaltenen  Bestimmungen
finden  auf  das  Heer  und  die  Kriegsflotte  Anwendung,  insoweit
ie  militärischen  Disciplinarvorschriften  nicht  entgegenstehen.

 

Artikel  LX.
S.  164.

Das  Eigenthum  ist  unverletzlich.  Z
Eine  Enteignung  kann  nur  aus  Rücksichten  des  gemeinen