Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

Zug3.

Zu  66.

(188  )

48)  Verordnung,

die  Ausführung  der  Advocatenordnung  vom  heutigen  Tage  betreffend;
vom  z3ten  Juni  1859.

Zur  Ausführung  der  Advocatenordnung  vom  heutigen  Tage,  welche  sofort  in  Kraft  tritt,
wird  Folgendes  verordnett

&#  1.  Wer  sich  um  Ernennung  zum  Advocaten  bewirbt,  hat

10  in  dem  deshalb  einzureichenden  Gesuche  die  Zeit  anzugeben,  wo  er  die  zur  Erlangung
der  Advocatur  vorgeschriebene  Prüfung  bestand,  auch

2)  darin  zu  versichern,  daß  der  Zulassung  zur  Advocatur  keines  der  &  2  unter  5  und  6
der  Advocatenordnung  bezeichneten  Hindernisse  entgegensteht,

3)  den  Nachweis  beizubringen,  daß  er  das  Unterthanenrecht  im  Königreiche  Sachsen  besitzt
  und

4)  daß  er  das  fünf  und  zwanzigste  Lebensjahr  zurückgelegt  hat,

5)  Zeugnisse  derjenigen  Behörden,  sowie  derjenigen  Advocaten,  bei  welchen  er  in  geschäftlicher
  Thätigkeit  gestanden  hat,  über  sein  Verhalten  in  geschäftlicher  Beziehung,  wie  auch  darüber
vorzulegen,  daß  er  sich,  soviel  denselben  bekannt,  durch  seine  Handlungen  oder  seine  Lebensweise
  der  öffentlichen  Achtung  nicht  verlustig  gemacht  hat.

#&#2.  Die  Verpflichtung  des  zum  Advocaten  Ernannten  geschieht  in  der  durch  §  2  der
Verordnung  vom  2ten  November  1837,  die  Verpflichtung  der  Civilstaatsdiener  und  anderer
in  öffentlichen  Functionen  stehenden  Personen  betreffend,  vorgeschriebenen  Maaße  mittelst  der
nachstehenden  Eidesformel:  1

«  „Ich,  N.  N.,  schwöre  hiermit  zu  Gott,  daß  ich  unter  genauer  Beobachtung  der
Gesetze  des  Landes  und  der  Landesverfassung  das  mir  übertragene  Amt  eines  Advocaten
  nach  meinem  besten  Wissen  den  gesetzlichen  Vorschriften  gemäß  mit  Fleiß
und  Gewissenhaftigkeit  ausüben  will,  So  wahr  mir  Gott  helfe,  durch  Jesum
Christum,  seinen  Sohn,  unsern  Herrn."  "

Wenn  einem  Juden  das  Amt  der  Advocatur  übertragen  wird,  kommen  wegen  seiner
Verpflichtung  zu  demselben  die  Vorschriften  in  den  I#  1  und  14  des  Gesetzes  vom  3  0sten
Mai  1840,  das  bei  Eidesleistungen  der  Juden  zu  beobachtende  Verfahren  betreffend,  zur
Anwendung.

Hat  die  Verpflichtung  vor  einer  vom  Ministerium  der  Justiz  dazu  beauftragten  Behörde
stattgefunden,  so  ist  das  von  derselben  hierüber  aufgenommene  Protocoll  ungesäumt  an  das
Ministerium  der  Justiz  einzusenden,  worauf  dieses  den  Pflichtschein  aushändigt,  auch  die  Ernennung
  und  Verpflichtung  des  Betreffenden  zum  Advocaten  durch  die  Leipziger  Zeitung  bekannt
  macht.