316 Dritter Zeitraum.
bestimmte der Kaiser diese Summe unter dem Namen „Kaiser Wilhelms-Spende“
zu einer Altersversorgung für Arbeiter. Doch dies genügte ihm
noch nicht; er wollte alle Arbeiter gegen Not durch Erkrankung
und Unfälle schützen und ihnen eine Versorgung im Alter gewähren.
„Wir halten es für Unsere kaiserliche Pflicht,“ so sprach er in
der Botschaft, mit welcher er am 17. November 1881 den Reichstag eröffnen
ließ, „dem Reichstage diese Aufgabe ans Herz zu legen, und würden
mit um so größerer Befriedigung auf alle Erfolge, mit denen Gott Unsere
Regierung sichtlich gesegnet hat, zurückblicken, wenn es Uns gelänge, dereinst
das Bewußtsein mitzunehmen, dem Vaterlande neue und dauerhafte Bürgschaften
seines inneren Friedens und den Hilfsbedürftigen größere Sicherheit
und Ergiebigkeit des Beistandes, auf den sie Anspruch haben, zu hinterlassen."“
Mit dieser Botschaft hat sich Kaiser Wilhelm ein Denkmal für ewige Zeiten
gesetzt. Von dem größten Segen für die wirtschaftlich Schwachen sind die
infolge dieser Botschaft vom Reiche eingerichteten Kassen der Kranken-,
Unfall-, Invaliditäts= und Altersversicherung.
Nach dem Krankenversicherungsgesetz können sich alle gegen Lohn beschäftigten
Personen für Krankheitsfälle bis zu dreizehn Wochen freie ärztliche Behandlung
und ein Krankengeld sichern. Die Kosten dieser Versicherung werden durch
Beiträge gedeckt, die zu /8 von dem Versicherungspflichtigen, zu ½ von dem Arbeitgeber
getragen werden. Die Gesamtsumme der von deutschen Krankenkassen gezahlten
Gelder beträgt schon jetzt jährlich mehr als 100 Millionen Mark. "
Nach dem Unfallversicherungsgesetz müssen die Arbeiter in Fabriken, in
Land= und Forstwirtschaft, int Betriebe der Post und Telegraphie, der Marine= und
Heeresverwaltung, des Transportgewerbes, die Bauarbeiter und Seeleute, ebenso die
Betriebsbeamten, soweit sie nicht über 2000 Mark Jahreseinnahme beziehen, durch
ihre Arbeitgeber gegen Betriebsunfälle versichert werden. Die Versicherungspflichtigen
zahlen keine Beiträge, erhalten aber bei einem ihnen bei der Arbeit zugestoßenen Unfall
in den ersten dreizehn Wochen aus der Krankenversicherung Heilungskosten und
Krankengeld, von da ab aus der Unfallversicherung eine Unfallrente bis zu * des
bisherigen Arbeitsverdienstes. Im Todesfalle bekommen die Hinterbliebenen Ersaß
der Beerdigungskosten, Witwen und Kinder eine Unfallrente. Die von der Unfallversicherung
gezahlten Entschädigungen betragen jährlich über 50 Millionen Mark.
Das Gesetz über die Invaliditäts= und Altersversicherung sichert
den dauernd Erwerbsunfähigen (Invaliden) und den alten Arbeitern eine Rente.
Die dazu erforderlichen Mittel werden von den Arbeitern, den Arbeitgebern und dem
Deutschen Reiche aufgebracht. Der Versicherte erwirbt einen Anspruch auf Invalidenrente
nach fünf, auf Altersrente nach dreißig Beitragsjahren. Die Höhe der Rente
ist abhängig von der Lohnklasse und von der Versicherungsdauer; sie reicht hin, den
Versicherten vor völliger Verarmung zu- schützen, überhebt ihn aber nicht der Notwendigkeit
eigener Ersparnisse. Das Reich zahlt zu jeder Rente jährlich 50 Mark.
Die für Invaliditäts= und Altersrente zu zahlende Summe wächst von Jahr zu
Jahr; 1896 betrug sie schon etwa 50 Millionen Mark. Welche Riesenaufgabe das
Deutsche Reich sich damit gestellt hatte, zeigte sich erst deutlich, nachdem diese Kassen
in Wirksamkeit getreten waren. Im ersten Jahrzehnt (1884—1894) sind, obgleich die
Alters= und Invaliditätsversicherung erst für vier Jahre in Betracht kommt, für
Arbeiterversicherung rund eine Milliarde Mark verausgabt, etwa die
Hälfte dieser Summe ist nicht von Arbeitern beigetragen worden.
Der Ausbau der deutschen Reichseinheit war inzwischen nicht versäumt
worden, bildeten doch auch die neuen Versicherungsgesetze ein ganz Deutschland
umschließendes Band! Schon in den ersten Jahren wurden für das
Reich einheitliche Maße, Münzen und Gewichte eingeführt, die Post-